§ 28 ZFBO 2024 Verhalten auf Zivilflugplätzen

ZFBO 2024 - Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Allgemeiner Verhaltensgrundsatz
  1. (1)Absatz eins,Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.
  2. (2)Absatz 2,Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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