Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wartung, Überholung, Änderung, Inspektion, Störungsbehebung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb eines Zivilflugplatzes ist nur auf den vom Zivilflugplatzhalter hiefür bestimmten Stellen im Freien oder in den ausschließlich hiefür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig.
(2)Absatz 2,Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Absatz eins, bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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