§ 39 ZFBO 2024 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

ZFBO 2024 - Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen, insoweit nicht von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber mit dieser Verordnung erstmalig eingeführte Verpflichtungen einzuhalten sind.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962,, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen, insoweit nicht von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber mit dieser Verordnung erstmalig eingeführte Verpflichtungen einzuhalten sind.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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