Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen in geschlossenen Räumen mit brennbaren Flüssigkeiten nur betankt oder enttankt werden, wenn
1.Ziffer einskein generelles Verbot des Zivilflugplatzhalter vorliegt,
2.Ziffer 2diese Räume ausschließlich für Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten verwendet werden,
3.Ziffer 3die Tankwagen außerhalb des geschlossenen Raumes verbleiben,
4.Ziffer 4die Tore des Raumes offenstehen,
5.Ziffer 5die Entlüftungsöffnungen gegen einen Flammenrückschlag gesichert sind,
6.Ziffer 6in dem Raum und dessen Nebenräumen keine Arbeiten durchgeführt werden, die mit Funkengefahr, Feuer oder offenem Licht verbunden sind,
7.Ziffer 7die Betankung oder Enttankung zur Kontrolle des Betriebsstoffsystems auf Grund der Wartungs-, Überholungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsanweisungen erforderlich ist und von Personen oder Unternehmen durchgeführt wird, bei denen die Halter von Luftfahrzeugen solche Arbeiten nach luftfahrtrechtlichen Vorschriften durchführen lassen dürfen,
8.Ziffer 8die Betankung oder Enttankung unter der Aufsicht einer mit den eigentümlichen Gefahren vertrauten Person durchgeführt wird, welche die Vorschriften über das Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen an Hand einer Kontrollliste überwacht, und
9.Ziffer 9vor dem Betanken oder Enttanken ausreichende Vorkehrungen für die sofortige Feuerlöschung getroffen worden sind. Insbesondere müssen genügend geeignete Feuerlöschgeräte zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 34 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 34, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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