Ungeachtet der bewilligten Verfahren von Betreibern von Luftfahrzeugen auf dem Zivilflugplatz kann der Zivilflugplatzhalter ein generelles Verbot der Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen mit Fluggästen an Bord bzw. bei ein- oder aussteigenden Fluggästen aussprechen. Hat der Zivilflugplatzhalter kein generelles Verbot festgelegt, dürfen Luftfahrzeuge, in denen sich Fluggäste befinden oder bei denen Fluggäste ein- oder aussteigen, nur unter folgenden Voraussetzungen und Maßnahmen betankt oder enttankt werden:
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