Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Zivilflugplatzbenützende nehmen Anlagen oder Einrichtungen eines Zivilflugplatzes in Anspruch. Zivilflugplatzbenützende sind insbesondere
1.Ziffer einsLuftfahrzeughalter,
2.Ziffer 2Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder,
3.Ziffer 3Fluggäste,
4.Ziffer 4Flugplatzbesucher bzw. Flugplatzbesucherinnen und
5.Ziffer 5am Flugplatz tätige Personen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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