Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, für die rasche und reibungslose Durchführung der Bodenabfertigungsdienste während der Betriebszeiten (§ 9) Sorge zu tragen. Die angebotenen Bodenabfertigungsdienste sind vom Zivilflugplatzhalter der zuständigen Behörde zu melden und von dieser der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise bereitzustellen.Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, für die rasche und reibungslose Durchführung der Bodenabfertigungsdienste während der Betriebszeiten (Paragraph 9,) Sorge zu tragen. Die angebotenen Bodenabfertigungsdienste sind vom Zivilflugplatzhalter der zuständigen Behörde zu melden und von dieser der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Sofern der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes Bodenabfertigungsdienste nicht selbst erbringt, ist er berechtigt, geeigneten Dritten (Dienstleistende) die Durchführung dieser Bodenabfertigungsdienste zu übertragen. Sämtliche vom Zivilflugplatzhalter hiefür herangezogene Dienstleistende müssen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 FBG entsprechen und dem Zivilflugplatzhalter eine Erklärung über ihre Fähigkeiten und Mittel zur Durchführung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste abgeben. Diese Erklärung muss jedenfalls die Erfüllung der in § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 FBG genannten Bedingungen abdecken.Sofern der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes Bodenabfertigungsdienste nicht selbst erbringt, ist er berechtigt, geeigneten Dritten (Dienstleistende) die Durchführung dieser Bodenabfertigungsdienste zu übertragen. Sämtliche vom Zivilflugplatzhalter hiefür herangezogene Dienstleistende müssen den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 2, FBG entsprechen und dem Zivilflugplatzhalter eine Erklärung über ihre Fähigkeiten und Mittel zur Durchführung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste abgeben. Diese Erklärung muss jedenfalls die Erfüllung der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 FBG genannten Bedingungen abdecken.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung, ob einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, als Dienstleistender Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, obliegt ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Rechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Abs. 1 bis 3 ist jeder Luftfahrzeughalter berechtigt, die Bodenabfertigung seiner Luftfahrzeuge selbst durchzuführen (Selbstabfertigung).Unbeschadet Absatz eins bis 3 ist jeder Luftfahrzeughalter berechtigt, die Bodenabfertigung seiner Luftfahrzeuge selbst durchzuführen (Selbstabfertigung).
(5)Absatz 5,Für Flughäfen, die in den Geltungsbereich des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes fallen (§ 16 FBG), sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.Für Flughäfen, die in den Geltungsbereich des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes fallen (Paragraph 16, FBG), sind die Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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