§ 14 ZFBO 2024 Meldungen betreffend die Betriebsbereitschaft

ZFBO 2024 - Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 verpflichtet, der gegebenenfalls auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugplatzbetriebes von Bedeutung sein können. Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, verpflichtet, der gegebenenfalls auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugplatzbetriebes von Bedeutung sein können.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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