Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Grundausbildungen und Auffrischungen für die Flugplatzbetriebsleitung (§ 4 Abs. 2) dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anerkannt wurden. Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen zur Qualifikation des Veranstalters, ein detailliertes Lehrgangsprogramm samt Lehrmittel und Informationen zum Abschluss des Lehrganges (Wissenskontrolle, Ausbildungsnachweis) beizufügen.Grundausbildungen und Auffrischungen für die Flugplatzbetriebsleitung (Paragraph 4, Absatz 2,) dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anerkannt wurden. Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen zur Qualifikation des Veranstalters, ein detailliertes Lehrgangsprogramm samt Lehrmittel und Informationen zum Abschluss des Lehrganges (Wissenskontrolle, Ausbildungsnachweis) beizufügen.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 können mit Anträgen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für die Einsatzleitung gemäß § 6a ZNV verbunden werden. Die Anerkennung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachgewiesen hat, die gemäß § 4 Abs. 2 erforderlichen Inhalte fachgerecht vermitteln zu können. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.Anträge gemäß Absatz eins, können mit Anträgen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für die Einsatzleitung gemäß Paragraph 6 a, ZNV verbunden werden. Die Anerkennung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachgewiesen hat, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erforderlichen Inhalte fachgerecht vermitteln zu können. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen der Ausbildungslehrgänge.Die Absatz eins und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen der Ausbildungslehrgänge.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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