Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Soweit für den Betrieb von Luftfahrzeugen visuelle Hilfsmittel erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese während der Betriebszeiten betriebsbereit sowie im erforderlichen Ausmaß sichtbar zu halten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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