Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Flugplatz-Handbuch
(1)Absatz eins,Der Halter eines Zivilflugplatzes hat ein Flugplatz-Handbuch zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Flugplatz-Handbuch hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Beschreibung des Zivilflugplatzes (§ 20) unddie Beschreibung des Zivilflugplatzes (Paragraph 20,) und
2.Ziffer 2die betrieblichen Verfahren und zusätzliche Informationen (§ 22).die betrieblichen Verfahren und zusätzliche Informationen (Paragraph 22,).
(3)Absatz 3,Für öffentliche Zivilflugplätze hat das Flugplatz-Handbuch auch die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 Abs. 2 LFG zu enthalten.Für öffentliche Zivilflugplätze hat das Flugplatz-Handbuch auch die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, LFG zu enthalten.
(4)Absatz 4,Der Halter eines Zivilflugplatzes ist für den Inhalt, die Erstellung und die ständige Aktualisierung des Flugplatz-Handbuches verantwortlich. Das Flugplatz-Handbuch kann auch elektronisch geführt werden.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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