Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Die Beschreibung des Zivilflugplatzes muss mindestens folgende Daten und Informationen enthalten:
1.Ziffer einsLage und Verwaltung des Zivilflugplatzes:
a)Litera aName, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse, AFS-Adresse und gegebenenfalls Internetseite des Zivilflugplatzhalters und der Flugplatzbetriebsleitung,
b)Litera bKoordinaten des Flugplatzbezugspunktes in WGS84,
c)Litera cdie Flugplatzhöhe über Adria,
d)Litera ddie in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Bezugstemperatur und Ortsmissweisung,
2.Ziffer 2Art des Flugplatzes (öffentlich/privat),
3.Ziffer 3genehmigter Flugbetrieb (IFR / VFR),
4.Ziffer 4Betriebszeiten des öffentlichen Zivilflugplatzes und der einzelnen Einrichtungen,
5.Ziffer 5gegebenenfalls Ausnahmebewilligungen gemäß § 7 bzw. § 8 dieser Verordnung,gegebenenfalls Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 7, bzw. Paragraph 8, dieser Verordnung,
6.Ziffer 6vorhandene Möglichkeiten bzw. gegebenenfalls Verbote zur Betankung bzw. Enttankung von Luftfahrzeugen (Treibstoffe inklusive Ölsorten),
7.Ziffer 7verfügbare Feuerlösch-, Rettungs- und Bergeausrüstung,
8.Ziffer 8Räumung bei winterlichen Verhältnissen,
9.Ziffer 9Bezeichnung, Breite, Länge, Neigung, Markierung und Befeuerung, Material der Oberfläche und Tragfähigkeit von sämtlichen Bewegungsflächen. Bei Bewegungsflächen für Luftfahrzeuge mit einer Masse
a)Litera abis 5700 kg hat die Angabe der Tragfähigkeit mittels maximaler erlaubter Luftfahrzeugmasse in kg und maximalen zulässigen Reifendruck in MPa zu erfolgen,
b)Litera büber 5700 kg hat die Angabe der Tragfähigkeit mittels PCN zu erfolgen,
10.Ziffer 10Ausrichtung, Schwellenkoordinaten in WGS84 und Schwellenhöhe über Adria der Piste und gegebenenfalls das Maß der versetzten Schwellen sowie Abmessungen des Sicherheitsstreifens und relevante Hindernisse im Sicherheitsstreifen,
11.Ziffer 11festgesetzte Strecken in Meter (TORA, TODA, ASDA und LDA) für sämtliche Pistenrichtungen und sämtliche in die Piste einmündende Rollbahnen, die für den Startlauf Verwendung finden (Intersection Take Off ),
12.Ziffer 12Art und Ausführung der vorhandenen visuellen Hilfsmittel für sämtliche Bewegungsflächen,
13.Ziffer 13Angaben zum Windsack (Standortbeschreibung, befeuert),
14.Ziffer 14am Flugplatz verwendeten Funkfrequenzen bzw. –kanäle,
15.Ziffer 15lokale Besonderheiten für den Flugplatzbetrieb oder Flugbetrieb und
16.Ziffer 16die den Zivilflugplatz betreffenden in luftfahrtüblicher Weise kundgemachten Karten und Darstellungen (zB Flugplatz-Karte, Anflugkarte, Hindernisdarstellung).
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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