§ 8 ZFBO 2024 Flugplatzbetrieb mit Videoüberwachung

ZFBO 2024 - Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Halter von privaten Zivilflugplätzen, deren Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 LFG überwiegend den Ambulanz- und Rettungsflugbetrieb umfasst, können für die Flugplatzbenützung durch platzkundige Piloten bzw. Pilotinnen bei der zuständigen Behörde die Bewilligung einer generellen Ausnahme von der Anwesenheitspflicht der Flugplatzbetriebsleitung beantragen, wenn ein funktionsfähiges Videoüberwachungssystem gemäß Abs. 2 vorhanden ist. § 7 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Halter von privaten Zivilflugplätzen, deren Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG überwiegend den Ambulanz- und Rettungsflugbetrieb umfasst, können für die Flugplatzbenützung durch platzkundige Piloten bzw. Pilotinnen bei der zuständigen Behörde die Bewilligung einer generellen Ausnahme von der Anwesenheitspflicht der Flugplatzbetriebsleitung beantragen, wenn ein funktionsfähiges Videoüberwachungssystem gemäß Absatz 2, vorhanden ist. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5 und 6 und Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Das Videoüberwachungssystem hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsdie Kamera für das Videosystem muss so situiert sein, dass die Endanflug- und Startfläche (FATO) erfasst wird,
    2. 2.Ziffer 2die Übertragung der Bilder hat in einer Qualität zu erfolgen, die eine ausreichende Erkennbarkeit des Fluggeschehens im überwachten Bereich gewährleistet und
    3. 3.Ziffer 3die Übertragung der Bilder hat an eine mit einer Flugplatzbetriebsleitung besetzte Stelle zu erfolgen, von welcher aus die Flugplatzbetriebsleitung den Betrieb über Bildschirme in entsprechender Größe und Anzahl überwacht.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben. Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung verstoßen worden ist.Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben. Die Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung verstoßen worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat die Information, dass der Flugplatzbetrieb über ein Videoüberwachungssystem geleitet wird, der Austro Control GmbH mit dem Auftrag zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 04.07.2026 bis 31.12.9999
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