§ 22 ZFBO 2024 Betriebliche Verfahren und zusätzliche Informationen

ZFBO 2024 - Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die betrieblichen Verfahren und zusätzlichen Informationen müssen enthalten:

  1. 1.Ziffer einsverantwortliche Personen (einschließlich genauer Funktion und Aufgabenbereich), sofern vorhanden:
    1. a)Litera aEigentümerin bzw. Eigentümer,
    2. b)Litera bGeschäftsführende,
    3. c)Litera cflugplatzleitende Person und stellvertretende Personen,
    4. d)Litera dNotfalltelefonnummern,
  2. 2.Ziffer 2Handbuch für das Sicherheitsmanagementsystem inklusive Sicherheitsziele und Darstellung der Umsetzung, Weiterentwicklung und Kontrolle,
  3. 3.Ziffer 3Darstellung der Meldung von Ereignissen (§ 136 LFG),Darstellung der Meldung von Ereignissen (Paragraph 136, LFG),
  4. 4.Ziffer 4Art, Umfang und Häufigkeit von Flugplatzbetriebskontrollen einschließlich Kontrollen der Betriebsflächen und der Umgebung in Bezug auf temporäre Hindernisse im Schutzbereich (inklusive Darstellung des Schutzbereiches),
  5. 5.Ziffer 5Betrieb bei winterlichen Bedingungen inklusive Räumung und Enteisung der Bewegungsflächen,
  6. 6.Ziffer 6Beschreibung der Durchführung von Bau-, Wartungs- und Grasschnittarbeiten auf Flugbetriebsflächen und den zugehörigen Sicherheitsstreifen,
  7. 7.Ziffer 7Beschreibung des Tierwelt – Gefahrenmanagements,
  8. 8.Ziffer 8Beschreibung der Verfahren betreffend den Umgang mit Hindernissen im Schutzbereich bei Flugplätzen ohne Sicherheitszone,
  9. 9.Ziffer 9Beschreibung der Verfahren und Einrichtungen des Flugplatzes zur Verhinderung von „Runway incursions“ (gleichzeitige Belegung der Piste durch Luftfahrzeuge und/oder Bodenfahrzeuge),
  10. 10.Ziffer 10Beschreibung der Verfahren zur Alarmierung der Einsatzkräfte inklusive der Vereinbarungen mit den im Umland des Flugplatzes befindlichen Einsatzkräften; Angabe über gemeinsame Übungen entsprechend den Bestimmungen der ZNV in der jeweils geltenden Fassung,
  11. 11.Ziffer 11Aus- und Weiterbildungsprogramme der für den sicheren Betrieb des Zivilflugplatzes notwendigen Personen,
  12. 12.Ziffer 12Verfahren für den Betrieb bei geringer Sicht (LVP) nur bei zugelassenen Instrumentenflugbetrieb,
  13. 13.Ziffer 13Beschreibung der Einbindung anderer nicht regelmäßig am Flugplatz stattfindender Luftfahrtaktivitäten (zB Flugvorführungen, Feste) und
  14. 14.Ziffer 14Brandverhütung.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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