§ 40 ZFBO 2024 Inkrafttreten

ZFBO 2024 - Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung, ausgenommen § 4 Abs. 2, § 6 samt Überschrift und § 19 bis § 22 jeweils samt Überschriften, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO, BGBl. Nr. 72/1962, außer Kraft.Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, samt Überschrift und Paragraph 19 bis Paragraph 22, jeweils samt Überschriften, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 2, § 6 samt Überschrift und § 19 bis § 22 jeweils samt Überschriften treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Vor diesem Datum in der Flugplatzbetriebsleitung eingesetzte Personen (inklusive stellvertretende Personen) müssen ab diesem Datum eine Grundausbildung für Flugplatzbetriebsleitung absolviert haben.Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, samt Überschrift und Paragraph 19 bis Paragraph 22, jeweils samt Überschriften treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Vor diesem Datum in der Flugplatzbetriebsleitung eingesetzte Personen (inklusive stellvertretende Personen) müssen ab diesem Datum eine Grundausbildung für Flugplatzbetriebsleitung absolviert haben.
  3. (3)Absatz 3,§ 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2026 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 04.07.2026 bis 31.12.9999
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