Gesamte Rechtsvorschrift WKEV

Wasserkreislauferhebungsverordnung

WKEV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 WKEV Allgemeine Bestimmungen


Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß § 59c Abs. 2 und 3 WRG 1959, indem Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß Paragraph 59 c, Absatz 2 und 3 WRG 1959, indem

  1. 1.Ziffer einsdie örtliche Bestimmung der Beobachtung und Messungen,
  2. 2.Ziffer 2Kriterien für die Messstellenerrichtung,
  3. 3.Ziffer 3die zu überwachenden Parameter,
  4. 4.Ziffer 4der Zeitraum und die Frequenz der Messungen,
  5. 5.Ziffer 5Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse (sowie für die Auswertung der Messdaten) und
  6. 6.Ziffer 6Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung
festgelegt werden.

§ 2 WKEV Allgemeine Anforderungen an das Basismessnetz


  1. (1)Absatz eins,Die aus dem hydrographischen Messnetz erzielten Messergebnisse bilden die Basis für die Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz in deren zeitlicher und räumlicher Variabilität und Voraussetzung für die Ermittlung von Auswirkungen anthropogener Beeinflussungen auf den Wasserhaushalt. Bei der Gestaltung (Errichtung und Fortbestand) des Messnetzes sind die hydrologisch unterschiedlichen Gegebenheiten in sachlicher und räumlicher Hinsicht, sowie geänderte Anforderungen an die zu messenden Parameter zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Errichtung des hydrographischen Messnetzes und der Auswertung der mit dem Messnetz erhobenen Daten sind die Anforderungen der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) und die gemäß § 30c WRG 1959 getroffene Zustandsbeurteilung von Wasserkörpern zu berücksichtigen. Zur Unterstützung der Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme für Komponenten des Wasserkreislaufes eingesetzt werden (nach § 2 Abs. 1 GZÜV).Bei der Errichtung des hydrographischen Messnetzes und der Auswertung der mit dem Messnetz erhobenen Daten sind die Anforderungen der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) und die gemäß Paragraph 30 c, WRG 1959 getroffene Zustandsbeurteilung von Wasserkörpern zu berücksichtigen. Zur Unterstützung der Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme für Komponenten des Wasserkreislaufes eingesetzt werden (nach Paragraph 2, Absatz eins, GZÜV).
  3. (3)Absatz 3,Wenn es erforderlich ist, sind nach entsprechender Prüfung Messstellen externer Betreiber in das Messnetz aufzunehmen.

§ 3 WKEV Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend Paragraph 57, Absatz 3, WRG 1959 zu beobachten:
    1. 1.Ziffer einsdas Oberflächenwasser;
    2. 2.Ziffer 2das unterirdische Wasser;
    3. 3.Ziffer 3die Quellen;
    4. 4.Ziffer 4der Niederschlag;
    5. 5.Ziffer 5die Verdunstung;
    6. 6.Ziffer 6die Feststoffe in den Gewässern;
    7. 7.Ziffer 7die Temperatur von Luft und Wasser;
    8. 8.Ziffer 8die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie
    9. 9.Ziffer 9die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Absatz eins, ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß Paragraph 55 b, in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):

 

 

1

RHEINGEBIET*)

 

 

 

DONAUGEBIET*)

 

 

 

Donau bis Jochenstein**)

 

 

2

Donau oberhalb des Inn

 

 

3

Inn bis zur Salzach

 

 

4

Salzach

 

 

5

Inn unterhalb der Salzach

 

 

 

Donau unterhalb von Jochenstein**)

 

 

6

Donau vom Inn bis zur Traun

 

 

7

Traun

 

 

8

Enns

 

 

9

Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)

 

 

10

Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March)

 

 

11

March**)

 

 

12

Leitha**)

 

 

13

Rabnitz und Raab**)

 

 

14

Mur**)

 

 

15

Drau**)

 

 

16

ELBEGEBIET (Moldau)*)

 

*)... Flussgebietseinheiten (FGE)

**)... Planungsräume (PR)

  1. (3)Absatz 3,Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst

§ 4 WKEV Messnetz


  1. (1)Absatz eins,Das staatliche Messnetz setzt sich aus dem Basismessnetz und dem Sondermessnetz zusammen.
  2. (2)Absatz 2,Die Messstellen des Basismessnetzes sind ortsfeste, in Anbetracht der klimatischen und hydrologischen Schwankungen über lange Zeiträume betriebene Einrichtungen zur Erstellung von Wasserhaushaltsbilanzen von Flussgebieten und Grundwasserkörpern und zum Nachweis von natürlichen oder vom Menschen verursachten Änderungen des Wasserkreislaufes. Das Basismessnetz hat auch in sinngemäßer Anwendung die Ziele der überblicksweisen Überwachung gemäß § 59e WRG 1959 zu berücksichtigen.Die Messstellen des Basismessnetzes sind ortsfeste, in Anbetracht der klimatischen und hydrologischen Schwankungen über lange Zeiträume betriebene Einrichtungen zur Erstellung von Wasserhaushaltsbilanzen von Flussgebieten und Grundwasserkörpern und zum Nachweis von natürlichen oder vom Menschen verursachten Änderungen des Wasserkreislaufes. Das Basismessnetz hat auch in sinngemäßer Anwendung die Ziele der überblicksweisen Überwachung gemäß Paragraph 59 e, WRG 1959 zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Bei den Sondermessnetzen können unterschieden werden:
    1. 1.Ziffer einsMessstellen für Planungs- und Versuchszwecke:Diese werden im Zusammenhang mit der Planung von wasserwirtschaftlichen Projekten eingerichtet bzw. dienen der Forschung und Lehre, zB zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren (§ 59c Abs. 3 Z 2 WRG 1959).Diese werden im Zusammenhang mit der Planung von wasserwirtschaftlichen Projekten eingerichtet bzw. dienen der Forschung und Lehre, zB zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren (Paragraph 59 c, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959).
    2. 2.Ziffer 2Messstellen für besondere Zwecke:Diese werden zur Erreichung bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele, wie zB für den Wasserstands- und Hochwassernachrichtendienst, für die Informationsverdichtung oder wenn das Risiko der Verfehlung des guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers gegeben ist, errichtet.

§ 5 WKEV Kriterien für die Auswahl der Messstellen


  1. (1)Absatz eins,Die Messstellen des Basismessnetzes sind mit dem Ziel auszuwählen:
    1. 1.Ziffer einsdass bei Oberflächengewässern eine repräsentative Erfassung von Wasserstand, Durchfluss, Wassertemperatur und der Feststoffe innerhalb der unterschiedlichen hydrologischen Regime durchgeführt werden kann;
    2. 2.Ziffer 2dass das unterirdische Wasser in der gesättigten und der ungesättigten Zone, in oberflächennahen Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern sowie in Tiefengrundwasserkörpern und Gruppen von Tiefengrundwasserkörpern, als auch die Quellen repräsentativ erfasst werden;
    3. 3.Ziffer 3dass im atmosphärischen Bereich eine repräsentative Erfassung von Niederschlag, Lufttemperatur, Verdunstung sowie der Eisverhältnisse im Hochgebirge in ihrer räumlich- zeitlichen Variabilität möglich ist;
    4. 4.Ziffer 4dass auf zwischenstaatliche Vereinbarungen Rücksicht genommen werden kann;
    5. 5.Ziffer 5dass die Beurteilung des mengenmäßigen Zustandes der Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der Beurteilung der verfügbaren Grundwasserressource möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die repräsentative Erfassung bedeutet, dass die Ergebnisse der Messungen des Basismessnetzes mit Methoden der hydrologischen Regionalisierung Rückschlüsse auf unbeobachtete Gebiete und Wasserkörper sowie flächendeckende Aussagen für Grundwasserkörper ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3,Positionierung und Ausstattung der Messstellen eines Sondermessnetzes erfolgen in Abhängigkeit von der jeweiligen Problemstellung und den messtechnischen Voraussetzungen. Die Art des Betriebes richtet sich nach der Aufgabe, für die die Messstellen eingerichtet wurden.
  4. (4)Absatz 4,Die Anzahl der Messstellen bzw. der gewässerkundlichen Einrichtungen des Basismessnetzes (gemäß § 2 Abs. 1 WKEV) ist für jedes Bundesland – bezogen auf die jeweiligen Teileinzugsgebiete, die Planungsräume (PR) und die Flussgebietseinheiten (FGE) – in der Anlage B angeführt. Sofern diese Messstellen von der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH betrieben werden, ist dies in der Anlage B mit dem Zusatz „vd“ ersichtlich gemacht.Die Anzahl der Messstellen bzw. der gewässerkundlichen Einrichtungen des Basismessnetzes (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKEV) ist für jedes Bundesland – bezogen auf die jeweiligen Teileinzugsgebiete, die Planungsräume (PR) und die Flussgebietseinheiten (FGE) – in der Anlage B angeführt. Sofern diese Messstellen von der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH betrieben werden, ist dies in der Anlage B mit dem Zusatz „vd“ ersichtlich gemacht.
  5. (5)Absatz 5,Die Anlage C enthält eine detaillierte Beschreibung der Messmethodik.

§ 6 WKEV Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung


  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die vom ihm beobachteten und gemessenen Daten – entsprechend § 59i Abs. 1 WRG 1959 – unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Richtlinien bezüglich der Bearbeitung, des Datenformates und der Datenübertragung termingerecht zu übermitteln.Der Landeshauptmann hat die vom ihm beobachteten und gemessenen Daten – entsprechend Paragraph 59 i, Absatz eins, WRG 1959 – unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Richtlinien bezüglich der Bearbeitung, des Datenformates und der Datenübertragung termingerecht zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung beim Landeshauptmann, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und bei der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH hat mit dem Hydrographischen-Datenmanagement-System (HyDaMS) zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Bedarfsfall die zeitnahe Übermittlung von Daten (Echtzeitdaten) ausgewählter Messstellen standardisiert nach seinen Vorgaben verlangen.

§ 7 WKEV Beobachtung und Messung an Oberflächengewässern


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1.Ziffer einsOberflächengewässer (oberirdisches Gewässer): Gewässer, die eine freie Oberfläche ausbilden und unter Atmosphärendruck stehen. Sie werden in fließende und stehende Oberflächengewässer eingeteilt.
  2. 2.Ziffer 2Messstellen an Oberflächengewässern (Pegel): Ortsfeste gewässerkundliche Einrichtungen (§ 57 WRG 1959) zur regelmäßigen bzw. kontinuierlichen Erfassung von Wasserständen. An diesen Messstellen können auch Einrichtungen zur Ermittlung weiterer hydrologischer Größen (Wassertemperatur, Durchfluss, Feststoffe) angeordnet werden. An Messstellen mit Durchflussermittlung kann zusätzlich eine Messseilbahn erforderlich sein.Messstellen an Oberflächengewässern (Pegel): Ortsfeste gewässerkundliche Einrichtungen (Paragraph 57, WRG 1959) zur regelmäßigen bzw. kontinuierlichen Erfassung von Wasserständen. An diesen Messstellen können auch Einrichtungen zur Ermittlung weiterer hydrologischer Größen (Wassertemperatur, Durchfluss, Feststoffe) angeordnet werden. An Messstellen mit Durchflussermittlung kann zusätzlich eine Messseilbahn erforderlich sein.
  3. 3.Ziffer 3Wasserstand: Der lotrechte Abstand eines Punktes des Wasserspiegels über einem jeweils festgelegten Bezugshorizont, zB dem Pegelnullpunkt. Die Höhe des Bezugspunktes ist auf das staatliche Höhennetz zu beziehen.
  4. 4.Ziffer 4Feststoffe: Die Gesamtheit der vom Wasser mitgeführten ungelösten Stoffe, wie das Geschiebe, die Schwebstoffe und Schwimmstoffe, ausschließlich Eis. Geschiebe sind jene Gesteinsteile, die vom fließenden Wasser auf oder nahe der Gewässersohle gleitend, rollend oder springend fortbewegt werden. Schwebstoffe sind die im Wasser in mehr oder weniger gleichmäßiger Verteilung durch Turbulenz in Schwebe gehaltenen festen Stoffe und Schwimmstoffe sind jene festen Stoffe, die auf der Wasseroberfläche und im Wasser schwimmen, ausgenommen Eis.
  5. 5.Ziffer 5Feststoffmessstelle: In der Regel eine ortsfeste Messeinrichtung an einem Fließgewässer zur kontinuierlichen Erfassung von Schwebstoff und/oder Geschiebe. Sie kann eine Schwebstoffmessstelle und/oder eine Geschiebemessstelle sein. An einer Feststoffmessstelle sind weiters die Parameter Wasserstand und Durchfluss zu erfassen.

§ 8 WKEV Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung


Für die Standortwahl von Messstellen an Oberflächengewässern sind folgende Kriterien maßgeblich:

  1. 1.Ziffer einsdas hydrologische Regime des Einzugsgebietes;
  2. 2.Ziffer 2die Größe und die Höhenlage des Einzugsgebietes;
  3. 3.Ziffer 3die geologischen und geomorphologischen Verhältnisse im Einzugsgebiet;
  4. 4.Ziffer 4die Gewässernetzdichte;
  5. 5.Ziffer 5die anthropogenen Eingriffe in das Abflussgeschehen (zB Talsperren, Rückhaltebecken, Überleitungen, Kanäle);
  6. 6.Ziffer 6die Größe der Wasserfläche bei stehenden Gewässern (Seen);
  7. 7.Ziffer 7die Grenznähe (Grenzübertritt des Gewässers);
  8. 8.Ziffer 8die ortsbezogenen Anforderungen (gerade Gewässerstrecke, stabiles Profil);
  9. 9.Ziffer 9die Eignung zur Abschätzung der Grundwasserneubildung gemäß der Quantitätszielverordnung für alle Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern.

§ 9 WKEV Messung des Wasserstandes


  1. (1)Absatz eins,Zur Messung des Wasserstands ist bei jeder Messstelle gemäß § 8 ein Lattenpegel, bestehend aus einer Pegellatte (fest installierte Messlatte) und mindestens drei Pegelfestpunkten, einzurichten.Zur Messung des Wasserstands ist bei jeder Messstelle gemäß Paragraph 8, ein Lattenpegel, bestehend aus einer Pegellatte (fest installierte Messlatte) und mindestens drei Pegelfestpunkten, einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Zur Erfassung des Wasserstandes ist in der Regel ein automatisiertes Messwerterfassungssystem einzurichten. Dabei ist im Normalfall eine wöchentliche Kontrolle erforderlich. Bei Messstellen mit Datenfernübertragung können die Beobachtungsintervalle länger sein, wenn die fernübertragenen Daten einen plausiblen Verlauf der Ganglinie erkennen lassen. Ebenso sind bei schwer zugänglichen Messstellen größere Beobachtungsabstände zulässig.
  3. (3)Absatz 3,An Messstellen ohne automatische Erfassung- und Registriereinrichtung ist der Wasserstand am Lattenpegel abzulesen. Die Beobachtung ist mindestens einmal täglich, möglichst zur gleichen Uhrzeit, vorzunehmen. Bei Hochwasser sind zusätzliche Beobachtungen durchzuführen, um den Hochwasserverlauf erfassen zu können.

§ 10 WKEV Ermittlung des Durchflusses


  1. (1)Absatz eins,Die Wasserstand-Durchfluss-Beziehung an einem Pegel ist auf der Grundlage von Durchflussmessungen (Geschwindigkeitsmessungen, Verdünnungsmessungen) bei unterschiedlichen Wasserständen aufzustellen und fortlaufend zu kontrollieren.
  2. (2)Absatz 2,Durchflussmessungen sind regelmäßig durchzuführen. Die Häufigkeit ist in Abhängigkeit von der Stabilität der hydraulischen Verhältnisse des Gewässers (Anlandung, Eintiefung, Eis und Verkrautung) für jede Messstelle festzulegen. In der Regel sind zumindest vier Durchflussmessungen pro Jahr im Pegelprofil vorzunehmen. Eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Messungen über den gesamten Schwankungsbereich der Wasserstände (Niedrigwasser bis Hochwasser) ist anzustreben.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmung der Durchflüsse in staubeeinflussten Gewässern kann auch mittels Durchflussfunktionen an einer Wasserkraftanlage (Stellung der Wehrverschlüsse, Turbinenleistung) erfolgen.

§ 11 WKEV Messung der Wassertemperatur


  1. (1)Absatz eins,Grundsätzlich sind automatisierte Messwerterfassungssysteme einzurichten. Zum Einsatz kommen analoge Thermographen oder digitale Datensammlersysteme. Kontrollmessungen sind regelmäßig mit geeigneten Handmessgeräten vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Messung der Wassertemperatur von fließenden Gewässern hat zumindest an einem Punkt im Bereich des Lattenpegels zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,In stehenden Gewässern ist die Messung immer in derselben Tiefe (von ca. 0,5 m unter dem Wasserspiegel) durchzuführen.

§ 12 WKEV Messung der Feststoffe


  1. (1)Absatz eins,An einer Schwebstoffmessstelle sind die Schwebstoffkonzentration und der Schwebstofftransport durch direkte Probenentnahmen und bei Eignung der Messstelle zusätzlich mit einem kontinuierlichen Messwerterfassungssystem zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,An einer Geschiebemessstelle ist der Geschiebetransport (Geschiebefluss) bzw. die Geschiebefracht zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3,Als kontinuierliche Messwerterfassungssysteme kommen bei der Schwebstoffmessung Trübungssonden zum Einsatz. Für die Umrechnung der Sondenwerte in Schwebstoffkonzentrationen ist eine regelmäßige Entnahme von sondennahen Einpunktproben erforderlich. Für die Angabe der mittleren Schwebstoffkonzentration, des Schwebstofftransports und der Schwebstofffracht ist die Ermittlung der Schwebstoffverteilung im Gewässerprofil bei unterschiedlichen Durchflüssen und verschiedenen Schwebstoffführungen erforderlich.
  4. (4)Absatz 4,An Schwebstoffmessstellen ohne kontinuierliche Messwerterfassung sind mindestens einmal täglich Proben zu entnehmen. Um den Verlauf der Schwebstoffkonzentration erfassen zu können, sind bei Hochwasser zusätzliche Proben zu entnehmen. Bei Niedrigwasser kann die Häufigkeit der Probenentnahme auf zwei- bis dreimal wöchentlich reduziert werden.
  5. (5)Absatz 5,Bei kontinuierlicher Messwerterfassung sind bei mittlerer Schwebstoffführung mindestens ein- bis zweimal wöchentlich, bei Hochwasser mindestens täglich sondennahe Schwebstoffproben zu entnehmen. Bei niedriger Schwebstoffführung kann die sondennahe Probenentnahme seltener erfolgen.

§ 13 WKEV Beobachtung und Messung des unterirdischen Wassers einschließlich der Quellen


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1.Ziffer einsGesättigte Zone: Die das Grundwasser und den geschlossenen Kapillarsaum umfassende Zone.
  2. 2.Ziffer 2Ungesättigte Zone (Bodenwasser): Die den offenen Kapillarsaum und das Haftwasser umfassende Zone.
  3. 3.Ziffer 3Quelle: Eine räumlich begrenzte, natürliche Austrittsstelle von unterirdischem Wasser.
  4. 4.Ziffer 4Messnetz für unterirdisches Wasser einschließlich Quellen: Die Gesamtheit der in einem Grundwasserkörper oder in einer Gruppe von Grundwasserkörpern gelegenen Grundwassermessstellen, die Messstellen der ungesättigten Zone und die Quellmessstellen.
  5. 5.Ziffer 5Grundwassermessstelle: Eine ortsfeste Messeinrichtung zur regelmäßigen Erfassung bzw. Kontrolle der Höhe der Grundwasserdruckfläche, der Grundwassertemperatur in einzelnen oder mehreren Tiefen sowie in ausgewählten Fällen der elektrischen Leitfähigkeit bei Tiefen- oder Thermalgrundwasserkörpern und Thermalgrundwasserkörpergruppen.
  6. 6.Ziffer 6Messstelle der ungesättigten Zone: Eine ortsfeste Messeinrichtung zur tiefengestuften kontinuierlichen Erfassung der maßgeblichen Parameter der Wasserbewegung in der ungesättigten Zone (Wassergehalt, Saugspannung, Wassertemperatur) in Hinblick auf die Ermittlung der Grundwasserneubildung und der tatsächlichen Verdunstung.
  7. 7.Ziffer 7Quellmessstelle: Eine ortsfeste Messeinrichtung zur kontinuierlichen Erfassung der maßgeblichen Parameter Schüttung, Wassertemperatur, elektrische Leitfähigkeit, in ausgewählten Fällen auch Trübung. Diese können sowohl an ungefassten als auch an gefassten Quellen erhoben werden.
  8. 8.Ziffer 8Grundwasserstand: Die auf eine Vergleichsebene bezogene Höhe der Grundwasserdruckfläche. Die Höhe der Bezugsebene ist auf das staatliche Höhennetz zu beziehen.
  9. 9.Ziffer 9Schüttung: Die an einer Quelle austretende Wassermenge.

§ 14 WKEV Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung


Bei der Standortwahl von Grundwasser- und Quellmessstellen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsÜbergangs- und Randbereiche hydrogeologischer Einheiten, geologische Störungszonen sowie Übergänge von Fest- zu Lockergesteinen (Rand der Grundwasserkörper);
  2. 2.Ziffer 2das oberirdische Gewässernetz und seine Wechselwirkung mit dem Grundwasser;
  3. 3.Ziffer 3ober- und unterirdische Wasserscheiden;
  4. 4.Ziffer 4die Gestalt der Geländeoberfläche;
  5. 5.Ziffer 5die klimatischen Verhältnisse;
  6. 6.Ziffer 6die Boden- und Grundwassernutzungen;
  7. 7.Ziffer 7Verwendbarkeit der Daten für die Beurteilung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern;
  8. 8.Ziffer 8Verwendbarkeit der Daten für Spiegellageninterpolationen in Grundwasserkörpern und in hydrologisch abgegrenzten Teilgebieten von Grundwasserkörpergruppen bis an die jeweiligen Grenzen;
  9. 9.Ziffer 9die Repräsentativität von Quellen für hydrogeologische Einheiten, insbesondere in ihrem zeitlichen Gang;
  10. 10.Ziffer 10die Repräsentativität von Messstellen der ungesättigten Zone für verschiedene Klimabereiche und Bodendurchlässigkeiten.

§ 15 WKEV Beobachtung und Messung in der gesättigten Zone (Grundwasser)


  1. (1)Absatz eins,An jeder Grundwassermessstelle ist der Grundwasserstand zu messen. Grundwassermessstellen sind hauptsächlich Beobachtungsrohre und Brunnen, können aber auch Lacken, Aufgrabungen, Flussarme und Vorfluter sein. Zur Erfassung des Temperaturregimes und zur Analyse der Interaktion von Grundwasser- und Oberflächenwasser sowie bei thermischer Nutzung des Grundwassers kann zusätzlich die Messung der Grundwassertemperatur (Einpunkt oder in mehreren Tiefen) verordnet werden.
  2. (2)Absatz 2,Messungen in oberflächennahen Grundwasserkörpern sind im obersten Grundwasserstockwerk durchzuführen. Bei maßgeblichen Nutzungen aus einem tieferen Stockwerk ist auch dieses zu messen.
  3. (3)Absatz 3,Der Grundwasserstand und die Grundwassertemperatur (Einpunktmessung) sind, sofern nicht ein automatisiertes Messwerterfassungssystem eingesetzt wird, mindestens einmal wöchentlich, immer zur gleichen Zeit zu messen. Im Einzelfall kann ein dichteres oder weiteres Intervall vorgeschrieben werden.
  4. (4)Absatz 4,Temperaturprofilmessstellen sind, falls kein automatisiertes Messwerterfassungssystem eingesetzt wird, mindestens einmal monatlich zu messen. Bei erhöhter Wärmenutzung des Grundwassers kann ein dichteres Messintervall vorgeschrieben werden.

§ 16 WKEV Beobachtung und Messung in der ungesättigten Zone (Bodenwasser)


  1. (1)Absatz eins,Bei der Errichtung einer Bodenwassermessstelle sind von jeder Bodenart des Profils Bodenproben zu ziehen und die Korngrößenverteilungen, die Wassergehalts-Saugspannungs-Beziehungen und die kapillaren Leitfähigkeitsfunktionen (K-Funktion) des Profils im Labor zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Erfassung der räumlichen Verteilung der Parameter im Messprofil sind entsprechend der verschiedenen Bodenarten vier bis sechs Messebenen mit Sonden zu bestücken. Jede dieser Messebenen ist mit kontinuierlich aufzeichnenden Saugspannungs-, Temperatur- und Wassergehaltsfühlern in allen Messebenen (Tiefenstufen) sowie mit einzelnen daneben eingebauten Wassergehalts-Kontrollfühlern auszustatten.

§ 17 WKEV Beobachtung und Messung von Quellen


  1. (1)Absatz eins,Quellmessstellen sind mit automatisierten Messwerterfassungssystemen auszustatten. Die Errichtung von Datenfernübertragungseinrichtungen zwecks Fernüberwachung ist anzustreben.
  2. (2)Absatz 2,Die automatisierte Messung des Wasserstandes bzw. der Schüttung hat an einer Stelle zu erfolgen, wo das gesamte austretende Wasser erfasst werden kann. Größere Nebenaustritte sind mit eigenen Messeinrichtungen auszustatten. Der Zutritt von Fremdwasser ist zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3,Quellmessstellen, an denen der Wasserstand erfasst wird, sind mit einem Lattenpegel auszustatten. Zum Vergleich mit der automatisierten Erfassung sind Kontrollablesungen am Lattenpegel einmal monatlich, zumindest aber einmal vierteljährlich durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Schaffung stabiler hydraulischer Verhältnisse und einer eindeutigen Wasserstand-Schüttungs-Beziehung können an der Messstelle Wehrtröge, Messwehre oder Venturikanäle errichtet werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Wasserstand-Schüttungs-Beziehung an einer Messstelle ist auf der Grundlage von Durchflussmessungen (Geschwindigkeitsmessung, Verdünnungsmessung, Gefäßmessung) bei unterschiedlichen Wasserständen (Niedrig- bis Hochwasser) zu ermitteln oder aufgrund gängiger Durchflussformeln für Wehre bzw. Venturikanäle zu errechnen.
  6. (6)Absatz 6,Eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Messungen über den gesamten Schwankungsbereich des Wasserstandes (Niedrigwasser bis Hochwasser) ist anzustreben. Bei Messstellen mit Wehrtrögen und Messwehren oder Venturigerinnen sind zumindest zwei Durchflussmessungen pro Jahr durchzuführen. Bei natürlichen Profilen sind in Abhängigkeit von den hydraulischen Verhältnissen an der Messstelle (Anlandung, Eintiefung, Eis und Verkrautung) zumindest vier Durchflussmessungen pro Jahr im Messprofil durchzuführen.

§ 18 WKEV Beobachtung und Messung des atmosphärischen Bereiches


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1.Ziffer einsMessstelle für den atmosphärischen Bereich: Eine ortsfeste Messeinrichtung – mit Ausnahme von „Gletschermessstellen“ – zur regelmäßigen bzw. kontinuierlichen Erfassung der maßgeblichen Parameter (Niederschlag, Verdunstung, Temperatur der Luft; Eis im Hochgebirge).
  2. 2.Ziffer 2Niederschlag: Flüssige oder feste Kondensationsprodukte, welche auf die Erdoberfläche gelangen. Niederschlag wird als Sammelbegriff verwendet und umfasst gefallene und abgelagerte Niederschläge (Regen, Schnee, Graupel, Hagel, nässender Nebel) sowie abgesetzte Niederschläge (Tau, Reif, Raureif).
  3. 3.Ziffer 3Schneedecke: Die räumliche Gesamtheit des abgelagerten Schnees im natürlichen Schichtverband (Zustand). Die lotrecht gemessene Höhe der Schneedecke über Gelände wird als Schneehöhe bezeichnet.
  4. 4.Ziffer 4Neuschnee: Frisch gefallener Schnee, der noch keiner merklichen Metamorphose unterlegen und in den letzten 24 Stunden vor dem Messtermin gefallen ist. Die Neuschneehöhe ist der Abstand zwischen einer waagrechten Bezugsfläche (Neuschneebrett) und der Schneeoberfläche.
  5. 5.Ziffer 5Wasserwert der Schneedecke (Wasseräquivalent): Das in der Schneedecke gebundene Wasser als Höhe einer Wassersäule.
  6. 6.Ziffer 6Lufttemperatur: Der Messwert eines hinlänglich strahlungsgeschützten Thermometers, welches mit der umgebenden Luft im thermischen Gleichgewicht steht (ÖNORM M 9490 Teil 4).
  7. 7.Ziffer 7Verdunstung: Ein Vorgang, bei dem Wasser/Eis bei Temperaturen unterhalb des Siedepunktes vom flüssigen oder festen in den gasförmigen Zustand (Wasserdampf) übergeht. Grundsätzlich wird zwischen der Verdunstung von unbewachsenen Oberflächen (Erdboden, Wasserflächen, Schnee und Eis) – der so genannten Evaporation – und der durch biotische Prozesse (Wasserabgabe an den Spaltöffnungen der Pflanzenoberflächen) verursachten Transpiration unterschieden. Ist immer genügend Wassernachschub vorhanden, wird von potentieller Evapotranspiration gesprochen.
  8. 8.Ziffer 8Gletscher: Bezeichnung für die Gesamtheit aus Gletschereis, Firn und Schnee, die sich der Schwerkraft folgend langsam zu Tal bewegt.

§ 19 WKEV Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung


Der Standort von Messstellen für die Beobachtung und Messung des atmosphärischen Bereiches ist so zu wählen, dass entweder der Niederschlag repräsentativ für ein größeres Gebiet und/oder starke räumliche Änderungen des mittleren Niederschlagsdargebotes erfasst werden können. Dabei ist das Erfordernis der flächendeckenden Grundwasserneubildungsabschätzung aus dem Niederschlag in Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern gemäß Quantitätszielverordnung Grundwasser zu berücksichtigen.

§ 20 WKEV Niederschlagsmessung


  1. (1)Absatz eins,Zur Messung des Niederschlags wird an der Messstelle ein Niederschlagssammler (Ombrometer) als nicht registrierendes Messgerät verwendet, das grundsätzlich eine kreisrunde Einfallöffnung von 500 cm² aufzuweisen hat.
  2. (2)Absatz 2,Für die Messung des Niederschlages an entlegenen oder nicht immer zugänglichen Messstellen sind Totalisatoren einzusetzen, das sind Niederschlagssammler mit besonders großem Fassungsvermögen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Erfassung des zeitlichen Verlaufs sind registrierende Niederschlagsmessgeräte (Ombrographen) zu verwenden. Registrierende Geräte müssen durch Niederschlagssammler (Ombrometer) unterstützt werden, damit eventuelle Registrierausfälle oder gerätespezifische Fehlmessungen erkannt und bezüglich der Niederschlagsmenge ergänzt werden können.
  4. (4)Absatz 4,Bei Totalisatoren und registrierenden Geräten sind auch Einfallsöffnungen zulässig, die von jenen der Ombrometer abweichen.
  5. (5)Absatz 5,Die tägliche Messung des Niederschlags erfolgt um 7.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit).

§ 21 WKEV Schneemessung


  1. (1)Absatz eins,Zur Messung der Schneehöhe sind an den Messstellen Schneepegel (lotrechte Messlatte), Messstäbe oder Messverfahren zur automatischen Erfassung (zB Ultraschall) einzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Messung der Neuschneehöhe wird das Neuschneebrett eingesetzt.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmung des Wasserwertes der Schneedecke hat durch die Entnahme einer Schneeprobe aus der Schneedecke oder durch automatisch registrierende Messverfahren (Wägeverfahren) zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die Schneehöhe ist täglich zum Frühtermin um 7.00 Uhr MEZ am Schneepegel abzulesen. Die Messung ist auch dann vorzunehmen, wenn kein Niederschlag gefallen ist, da sich die Schneehöhe durch Setzungs- und Schmelzvorgänge, aber auch durch Windeinwirkung merklich verändern kann.
  5. (5)Absatz 5,Der in den letzten 24 Stunden gefallene Neuschnee wird am Pegel über dem Messbrett abgelesen oder mit einem Messstab ebenfalls zum Frühtermin um 7.00 Uhr MEZ ermittelt.
  6. (6)Absatz 6,Die Messung des Wasserwertes der Schneedecke ist jedenfalls an jedem Montag, wenn möglich auch Donnerstag und Samstag, bei stark wechselnden Schneehöhen auch zwischendurch durchzuführen. Bei Schneehöhen unter 5 cm sind die Messungen auszusetzen.

§ 22 WKEV Lufttemperaturmessung


  1. (1)Absatz eins,Zur Erfassung der Lufttemperatur sind an den Messstellen Thermometer-Ablesungen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Terminbeobachtungen der Lufttemperatur sind um 7.00, 14.00 und 21.00 Uhr MEZ durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Es ist eine automatisierte Aufzeichnung der Lufttemperatur anzustreben. Diese Registrierung kann kontinuierlich digital auf Datensammler oder analog auf Schreibstreifen erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Bei automatisierter Temperaturerfassung sind regelmäßig Kontrollmessungen mit einem geprüften (kalibrierten) Quecksilberthermometer durchzuführen.

§ 23 WKEV Ermittlung der Verdunstung


  1. (1)Absatz eins,Die potentielle Evaporation von freien Wasseroberflächen ist an den Messstellen mittels einer Verdunstungswanne vom Typ GGI-3000 zu messen. Diese wird im Boden eingegraben, damit die Wassertemperatur von der Erdbodentemperatur mitbestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Verdunstungsmessung erfolgt bei eisfreier Wasseroberfläche der Verdunstungswanne um 7.00 Uhr MEZ im Zuge der Niederschlags- und Lufttemperaturmessung.

§ 24 WKEV Beobachtung der Gletscher


  1. (1)Absatz eins,An den Messstellen sind Längenänderungen der Gletscherzunge oder Massenhaushaltsänderungen zu beobachten. Die Längenänderung hat durch die Bestimmung des Abstandes der Gletscherzunge zu einem ortsfesten Geländepunkt zu erfolgen. Zur Bestimmung der Massenhaushaltsänderung sind die glaziologische oder die hydrologische oder die geodätische Methode einzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ermittlung der Messgrößen zur Bestimmung der Längen- und Massenhaushaltsänderungen erfolgt einmal im Jahr am Ende des hydrologischen Jahres, das ist in der Praxis Ende September/Anfang Oktober.

§ 25 WKEV Schlussbestimmungen


In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft.

§ 26 WKEV Außer-Kraft-Treten


Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen (Hydrographieverordnungen 2000) vom 10. Mai 2000 außer Kraft.

§ 27 WKEV Umsetzungsklausel


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1, des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers umgesetzt.

Anlage

Anl. 1 WKEV


Einzugsgebiete

Darstellung der Planungsräume und Teileinzugsgebiete nach WKEV:

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 WKEV


Wasserhaushalt – Oberflächenwasser und Feststoffe

Flussgebiet laut
Anlage A
Flussgebiet laut , Anlage A

 

Gewässerkundliche Einrichtungen

Land

Wasser-
stands-
messstelle
Wasser-, stands-, messstelle

Durch-
fluss-
messstelle
Durch-, fluss-, messstelle

Mess-
seil-
bahn
Mess-, seil-, bahn

Tempera-
tur-
messstelle
Tempera-, tur-, messstelle

Feststoff-
messstelle
Feststoff-, messstelle

1

Rhein

Vrömisch fünf

37

35

11

12

3

T

 

 

 

 

 

2

Donau oberhalb des Inn

T

15

9

3

7

1

Vrömisch fünf

2

2

 

 

 

3

Inn bis zur Salzach

T

55

45

18

20

7

S

 

 

 

 

 

Vrömisch fünf

 

 

 

 

 

4

Salzach

S

60

54

14

16

2

O

4

2

1

4

 

T

1

 

 

 

 

5

Inn unterhalb der Salzach

O

35

35

1

12

1

S

7

2

 

3

 

6

Donau v. Inn b. Traun

O

26

25

 

14

 

O-vd*)

6

4

 

3

1

7

Traun

O

63

48

8

32

1

St

6

4

 

2

 

S

6

3

 

2

 

8

Enns

St

24

21

7

6

1

O

28

28

9

8

1

S

5

4

 

 

 

N

 

 

 

 

 

9

Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)

N

36

34

7

15

 

O

14

14

1

9

 

St

 

 

 

 

 

N-vd*)

6

2

 

4

1

O-vd*)

4

1

 

2

 

10

Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha (ohne March)

N

46

46

2

19

 

W

7

7

 

 

 

B

1

1

 

 

 

O

 

 

 

 

 

N-vd*)

10

5

 

2

1

W-vd*)

6

3

 

2

 

11

March

N

15

15

 

5

 

N-vd*)

6

4

 

2

1

12

Leitha

N

28

28

3

5

1

B

4

4

 

1

 

St

 

 

 

 

 

13

Rabnitz und Raab

B

38

30

2

11

2

St

23

23

2

3

 

N

1

1

 

 

 

14

Mur

St

58

57

15

13

4

S

11

10

3

4

 

K

 

 

 

 

 

N

 

 

 

 

 

B

 

 

 

 

 

15

Drau

K

98

89

27

32

4

T

16

13

4

7

2

St

3

3

 

 

 

S

 

 

 

 

 

16

Elbegebiet (Moldau)

N

5

5

 

2

 

O

1

1

 

 

 

Summe

 

817

717

138

279

34

*) vd = via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH

Wasserhaushalt – Unterirdisches Wasser einschließlich Quellen

Flussgebiet laut Anlage A

Land *) via – donau

Gewässerkundliche Einrichtungen

Grundwasser-
messstelle
(ges. Zone)
Grundwasser-, messstelle , (ges. Zone)

Temperatur-
messstelle
Temperatur-, messstelle

Bodenwasser-
messstelle
(unges. Zone)
Bodenwasser-, messstelle, (unges. Zone)

Quell-
messstell
Quell-, messstell

1

Rhein

Vrömisch fünf

339

69

1

7

T

 

 

 

 

2

Donau oberhalb des Inn

T

67

7

2

5

Vrömisch fünf

7

5

 

1

3

Inn bis zur Salzach

T

238

31

1

21

S

 

 

 

 

Vrömisch fünf

 

 

 

 

4

Salzach

S

143

19

1

5

O

2

 

 

 

T

6

1

 

1

5

Inn unterhalb der Salzach

O

77

33

 

1

S

3

 

 

 

6

Donau v. Inn b. Traun

O

147

9

 

 

7

Traun

O

127

4

 

4

St

3

 

 

2

S

6

2

 

 

8

Enns

St

47

2

2

8

O

6

 

 

5

S

5

1

 

1

N

5

1

 

 

W

 

 

 

1

9

Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)

N

126

8

1

4

O

122

8

 

 

St

 

 

 

 

10

Donau vom Kamp einschließlich bis Leitha (ohne March)

N

276

33

1

1

W

203

10

 

1

B

19

6

 

 

O

 

 

 

 

N-vd*)

19

2

 

 

11

March

N

54

7

 

1

N-vd*)

3

 

 

 

12

Leitha

N

63

14

 

1

B

36

3

 

 

St

 

 

 

 

W

 

 

 

2

13

Rabnitz und Raab

B

263

54

 

2

St

83

 

1

2

N

 

 

 

 

14

Mur

St

650

61

3

6

S

10

2

 

 

K

 

 

 

 

N

 

 

 

 

B

3

 

 

 

W

 

 

 

1

15

Drau

K

256

185

 

16

T

38

1

1

3

St

5

1

 

1

S

 

 

 

 

16

Elbegebiet (Moldau)

N

6

 

 

 

O

 

 

 

1

Summe

 

3463

579

14

104

*) vd = via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH

Wasserhaushalt – Atmosphärischer Bereich

Flussgebiet laut
Anlage A
Flussgebiet laut, Anlage A

 

Gewässerkundliche Einrichtungen

Land

Nieder-
schlags-
messstelle
Nieder-, schlags-, messstelle

Schnee-
messein-
richtung
Schnee-, messein-, richtung

Luft-
temperatur-
messstelle
Luft-, temperatur-, messstelle

Verdunstungs-
messstelle
Verdunstungs-, messstelle

Gletscher-
messein-
richtung
Gletscher-, messein-, richtung

1

Rhein

Vrömisch fünf

61

46

24

5

 

T

 

 

 

 

 

2

Donau oberhalb des Inn

T

22

16

11

2

 

Vrömisch fünf

7

5

5

 

 

3

Inn bis zur Salzach

T

92

72

50

6

1

S

 

 

 

 

 

Vrömisch fünf

 

 

 

 

 

4

Salzach

S

67

40

39

2

1

O

3

3

3

 

 

T

2

2

2

1

 

5

Inn unterhalb der Salzach

O

19

17

14

 

 

S

1

1

1

 

 

6

Donau v. Inn b. Traun

O

40

36

36

 

 

7

Traun

O

30

29

26

1

 

St

5

4

4

 

 

S

5

5

5

 

 

8

Enns

St

29

23

19

 

 

O

21

21

20

 

 

S

5

5

5

 

 

N

3

2

2

 

 

9

Donau von der Traun
bis zum Kamp (ohne Enns)
Donau von der Traun , bis zum Kamp (ohne Enns)

N

72

39

33

3

 

O

18

17

18

2

 

St

 

 

 

 

 

10

Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha (ohne March)

N

100

36

50

9

 

W

20

15

16

3

 

B

3

3

2

 

 

O

1

1

1

 

 

11

March

N

42

18

18

1

 

12

Leitha

N

30

17

14

2

 

B

5

5

3

 

 

St

 

 

 

 

 

13

Rabnitz und Raab

B

61

58

34

3

 

St

31

27

21

1

 

N

6

4

3

1

 

14

Mur

St

103

80

65

 

 

S

8

8

4

 

 

K

1

1

1

 

 

N

 

 

 

 

 

B

1

1

1

 

 

15

Drau

K

79

74

79

1

 

T

31

15

12

3

1

St

3

2

2

 

 

S

 

 

 

 

 

16

Elbegebiet (Moldau)

N

7

2

3

1

 

O

3

3

3

 

 

Summe

 

1037

753

649

47

3

Anl. 3 WKEV


  1. 1.Ziffer einsAls gewässerkundliche Einrichtung gelten alle Messgeräte und Einrichtungen, die der ständigen Messung und Beobachtung von Niederschlägen, Verdunstung und Lufttemperatur, von Wasserständen und Abflussvorgängen in stehenden und fließenden Gewässern, von Geschiebe- und Schwebstoffführung, der Eisbildung in den Gewässern dienen und in der räumlichen Anordnung das Basisnetz zur Erhebung des Wasserkreislaufes bilden. Weiters gehören zum Basismessnetz Einrichtungen zur Gletscherbeobachtung, zur Erfassung der Wassertemperatur und elektrischen Leitfähigkeit in Gewässern, der Quellschüttung, Einrichtungen zur Messung von Saugspannungen sowie von Wassergehalten und Temperaturen der ungesättigten Zone dazu Einrichtungen zur Messung von Grundwasserständen und der Grundwassertemperaturen.
  2. 2.Ziffer 2Zu den gewässerkundlichen Einrichtungen gehören auch die unmittelbar zu deren Schutz oder zur Erzielung einwandfreier Messungen notwendigen ortsfesten Anlagen wie das Pegelhäuschen, die Wetterhütten, Beobachtungsrohre und Brunnen, sowie Einrichtungen zur automatisierten Datensammlung und Datenfernübertragung.
  3. 3.Ziffer 3Der langfristige Bestand der Messstellen des Basismessnetzes ist grundsätzlich anzustreben. Ergibt sich aus den zusammenfassenden Bearbeitungen und Analysen (Messnetzoptimierungen), aus Erkenntnissen des laufenden Messbetriebes und aus entsprechenden aktuellen Erfordernissen die Notwendigkeit einer Erweiterung, so ist diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu verordnen.
  4. 4.Ziffer 4Die Schließung einer verordneten Messstelle kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgen.
  5. 5.Ziffer 5Die Messstellen und Messeinrichtungen müssen gemäß den Anforderungen der einschlägigen Normen und Richtlinien (Pegelordnung, Beobachtungsanleitungen, etc.) eingerichtet und betrieben werden.
  6. 6.Ziffer 6Das Regelwerk ÖNORM B 2400 (Hydrologie – Hydrologische Fachausdrücke und Zeichen) ist grundsätzlich heranzuziehen. Die Verbindlichkeit weiterer Normen und Regelwerke ist in den weiteren Abschnitten geregelt. Generell sind die zitierten Normen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  1. 1.Ziffer einsGewässerkundliche Einrichtungen an Oberflächengewässern dienen der Messung der Parameter Wasserstand und Wassertemperatur sowie der Feststoffe und der Bestimmung des Durchflusses. Darüber hinaus werden jene hydrologischen Naturerscheinungen beobachtet, welche die Messwerte beeinflussen – wie das Vorkommen von Eis, die Eigenschaft der Gewässersohle und der Böschung – sowie der technische Zustand kontrolliert und in entsprechenden Formblättern eingetragen.
  1. 1.Ziffer einsMessungen in oberflächennahen Grundwasserkörpern erfolgen in Beobachtungsrohren oder Brunnen, im Falle von Grundwasserlacken, Baggerseen oder Gräben an Lattenpegeln.
  2. 2.Ziffer 2Messungen in Tiefen- und Thermalgrundwasserkörpern erfolgen in der Regel in bereits vorhandenen Erkundungsbohrungen oder in Förderbrunnen. Zur Feststellung der Eignung der Bohrungen sind Kamera-Befahrungen bei der Errichtung der Messstelle vorzunehmen. Zur Interpretation der in Förderbrunnen gemessenen Druckspiegelhöhen ist die zusätzliche Aufzeichnung der Entnahmemengen unerlässlich. Im Falle genutzter Förderbrunnen ist für die Durchführung der Kontrollmessungen das Einvernehmen mit dem Brunnenbetreiber herzustellen.
  1. 1.Ziffer einsFolgende nationale Normen und Richtlinien sind zu berücksichtigen: ÖNORM B 2400 (Hydrologie), ÖNORM M 9490 (Meteorologische Messungen für Fragen der Luftreinhaltung), Anleitung zur Beobachtung und Messung von meteorologischen Parametern zur Erfassung des Wasserkreislaufes im Rahmen des Hydrographischen Dienstes.

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