Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Messstellen des Basismessnetzes sind mit dem Ziel auszuwählen:
1.Ziffer einsdass bei Oberflächengewässern eine repräsentative Erfassung von Wasserstand, Durchfluss, Wassertemperatur und der Feststoffe innerhalb der unterschiedlichen hydrologischen Regime durchgeführt werden kann;
2.Ziffer 2dass das unterirdische Wasser in der gesättigten und der ungesättigten Zone, in oberflächennahen Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern sowie in Tiefengrundwasserkörpern und Gruppen von Tiefengrundwasserkörpern, als auch die Quellen repräsentativ erfasst werden;
3.Ziffer 3dass im atmosphärischen Bereich eine repräsentative Erfassung von Niederschlag, Lufttemperatur, Verdunstung sowie der Eisverhältnisse im Hochgebirge in ihrer räumlich- zeitlichen Variabilität möglich ist;
4.Ziffer 4dass auf zwischenstaatliche Vereinbarungen Rücksicht genommen werden kann;
5.Ziffer 5dass die Beurteilung des mengenmäßigen Zustandes der Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der Beurteilung der verfügbaren Grundwasserressource möglich ist.
(2)Absatz 2,Die repräsentative Erfassung bedeutet, dass die Ergebnisse der Messungen des Basismessnetzes mit Methoden der hydrologischen Regionalisierung Rückschlüsse auf unbeobachtete Gebiete und Wasserkörper sowie flächendeckende Aussagen für Grundwasserkörper ermöglichen.
(3)Absatz 3,Positionierung und Ausstattung der Messstellen eines Sondermessnetzes erfolgen in Abhängigkeit von der jeweiligen Problemstellung und den messtechnischen Voraussetzungen. Die Art des Betriebes richtet sich nach der Aufgabe, für die die Messstellen eingerichtet wurden.
(4)Absatz 4,Die Anzahl der Messstellen bzw. der gewässerkundlichen Einrichtungen des Basismessnetzes (gemäß § 2 Abs. 1 WKEV) ist für jedes Bundesland – bezogen auf die jeweiligen Teileinzugsgebiete, die Planungsräume (PR) und die Flussgebietseinheiten (FGE) – in der Anlage B angeführt. Sofern diese Messstellen von der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH betrieben werden, ist dies in der Anlage B mit dem Zusatz „vd“ ersichtlich gemacht.Die Anzahl der Messstellen bzw. der gewässerkundlichen Einrichtungen des Basismessnetzes (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKEV) ist für jedes Bundesland – bezogen auf die jeweiligen Teileinzugsgebiete, die Planungsräume (PR) und die Flussgebietseinheiten (FGE) – in der Anlage B angeführt. Sofern diese Messstellen von der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH betrieben werden, ist dies in der Anlage B mit dem Zusatz „vd“ ersichtlich gemacht.
(5)Absatz 5,Die Anlage C enthält eine detaillierte Beschreibung der Messmethodik.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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