§ 3 WKEV Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

WKEV - Wasserkreislauferhebungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend Paragraph 57, Absatz 3, WRG 1959 zu beobachten:
    1. 1.Ziffer einsdas Oberflächenwasser;
    2. 2.Ziffer 2das unterirdische Wasser;
    3. 3.Ziffer 3die Quellen;
    4. 4.Ziffer 4der Niederschlag;
    5. 5.Ziffer 5die Verdunstung;
    6. 6.Ziffer 6die Feststoffe in den Gewässern;
    7. 7.Ziffer 7die Temperatur von Luft und Wasser;
    8. 8.Ziffer 8die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie
    9. 9.Ziffer 9die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Absatz eins, ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß Paragraph 55 b, in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):

 

 

1

RHEINGEBIET*)

 

 

 

DONAUGEBIET*)

 

 

 

Donau bis Jochenstein**)

 

 

2

Donau oberhalb des Inn

 

 

3

Inn bis zur Salzach

 

 

4

Salzach

 

 

5

Inn unterhalb der Salzach

 

 

 

Donau unterhalb von Jochenstein**)

 

 

6

Donau vom Inn bis zur Traun

 

 

7

Traun

 

 

8

Enns

 

 

9

Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)

 

 

10

Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March)

 

 

11

March**)

 

 

12

Leitha**)

 

 

13

Rabnitz und Raab**)

 

 

14

Mur**)

 

 

15

Drau**)

 

 

16

ELBEGEBIET (Moldau)*)

 

*)... Flussgebietseinheiten (FGE)

**)... Planungsräume (PR)

  1. (3)Absatz 3,Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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