§ 1 WKEV Allgemeine Bestimmungen

WKEV - Wasserkreislauferhebungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß § 59c Abs. 2 und 3 WRG 1959, indem Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß Paragraph 59 c, Absatz 2 und 3 WRG 1959, indem

  1. 1.Ziffer einsdie örtliche Bestimmung der Beobachtung und Messungen,
  2. 2.Ziffer 2Kriterien für die Messstellenerrichtung,
  3. 3.Ziffer 3die zu überwachenden Parameter,
  4. 4.Ziffer 4der Zeitraum und die Frequenz der Messungen,
  5. 5.Ziffer 5Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse (sowie für die Auswertung der Messdaten) und
  6. 6.Ziffer 6Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung
festgelegt werden.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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