§ 8 WKEV (Wasserkreislauferhebungsverordnung), Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung - JUSLINE Österreich
§ 8 WKEV Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung
9.Ziffer 9die Eignung zur Abschätzung der Grundwasserneubildung gemäß der Quantitätszielverordnung für alle Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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