§ 8 WKEV Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung

WKEV - Wasserkreislauferhebungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Für die Standortwahl von Messstellen an Oberflächengewässern sind folgende Kriterien maßgeblich:

  1. 1.Ziffer einsdas hydrologische Regime des Einzugsgebietes;
  2. 2.Ziffer 2die Größe und die Höhenlage des Einzugsgebietes;
  3. 3.Ziffer 3die geologischen und geomorphologischen Verhältnisse im Einzugsgebiet;
  4. 4.Ziffer 4die Gewässernetzdichte;
  5. 5.Ziffer 5die anthropogenen Eingriffe in das Abflussgeschehen (zB Talsperren, Rückhaltebecken, Überleitungen, Kanäle);
  6. 6.Ziffer 6die Größe der Wasserfläche bei stehenden Gewässern (Seen);
  7. 7.Ziffer 7die Grenznähe (Grenzübertritt des Gewässers);
  8. 8.Ziffer 8die ortsbezogenen Anforderungen (gerade Gewässerstrecke, stabiles Profil);
  9. 9.Ziffer 9die Eignung zur Abschätzung der Grundwasserneubildung gemäß der Quantitätszielverordnung für alle Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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