§ 14 WKEV (Wasserkreislauferhebungsverordnung), Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung - JUSLINE Österreich
§ 14 WKEV Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Bei der Standortwahl von Grundwasser- und Quellmessstellen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsÜbergangs- und Randbereiche hydrogeologischer Einheiten, geologische Störungszonen sowie Übergänge von Fest- zu Lockergesteinen (Rand der Grundwasserkörper);
2.Ziffer 2das oberirdische Gewässernetz und seine Wechselwirkung mit dem Grundwasser;
3.Ziffer 3ober- und unterirdische Wasserscheiden;
4.Ziffer 4die Gestalt der Geländeoberfläche;
5.Ziffer 5die klimatischen Verhältnisse;
6.Ziffer 6die Boden- und Grundwassernutzungen;
7.Ziffer 7Verwendbarkeit der Daten für die Beurteilung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern;
8.Ziffer 8Verwendbarkeit der Daten für Spiegellageninterpolationen in Grundwasserkörpern und in hydrologisch abgegrenzten Teilgebieten von Grundwasserkörpergruppen bis an die jeweiligen Grenzen;
9.Ziffer 9die Repräsentativität von Quellen für hydrogeologische Einheiten, insbesondere in ihrem zeitlichen Gang;
10.Ziffer 10die Repräsentativität von Messstellen der ungesättigten Zone für verschiedene Klimabereiche und Bodendurchlässigkeiten.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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