§ 14 WKEV Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung

WKEV - Wasserkreislauferhebungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bei der Standortwahl von Grundwasser- und Quellmessstellen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsÜbergangs- und Randbereiche hydrogeologischer Einheiten, geologische Störungszonen sowie Übergänge von Fest- zu Lockergesteinen (Rand der Grundwasserkörper);
  2. 2.Ziffer 2das oberirdische Gewässernetz und seine Wechselwirkung mit dem Grundwasser;
  3. 3.Ziffer 3ober- und unterirdische Wasserscheiden;
  4. 4.Ziffer 4die Gestalt der Geländeoberfläche;
  5. 5.Ziffer 5die klimatischen Verhältnisse;
  6. 6.Ziffer 6die Boden- und Grundwassernutzungen;
  7. 7.Ziffer 7Verwendbarkeit der Daten für die Beurteilung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern;
  8. 8.Ziffer 8Verwendbarkeit der Daten für Spiegellageninterpolationen in Grundwasserkörpern und in hydrologisch abgegrenzten Teilgebieten von Grundwasserkörpergruppen bis an die jeweiligen Grenzen;
  9. 9.Ziffer 9die Repräsentativität von Quellen für hydrogeologische Einheiten, insbesondere in ihrem zeitlichen Gang;
  10. 10.Ziffer 10die Repräsentativität von Messstellen der ungesättigten Zone für verschiedene Klimabereiche und Bodendurchlässigkeiten.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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