§ 6 WKEV Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung

WKEV - Wasserkreislauferhebungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die vom ihm beobachteten und gemessenen Daten – entsprechend § 59i Abs. 1 WRG 1959 – unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Richtlinien bezüglich der Bearbeitung, des Datenformates und der Datenübertragung termingerecht zu übermitteln.Der Landeshauptmann hat die vom ihm beobachteten und gemessenen Daten – entsprechend Paragraph 59 i, Absatz eins, WRG 1959 – unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Richtlinien bezüglich der Bearbeitung, des Datenformates und der Datenübertragung termingerecht zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung beim Landeshauptmann, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und bei der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH hat mit dem Hydrographischen-Datenmanagement-System (HyDaMS) zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Bedarfsfall die zeitnahe Übermittlung von Daten (Echtzeitdaten) ausgewählter Messstellen standardisiert nach seinen Vorgaben verlangen.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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