§ 13 WKEV Beobachtung und Messung des unterirdischen Wassers einschließlich der Quellen

WKEV - Wasserkreislauferhebungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1.Ziffer einsGesättigte Zone: Die das Grundwasser und den geschlossenen Kapillarsaum umfassende Zone.
  2. 2.Ziffer 2Ungesättigte Zone (Bodenwasser): Die den offenen Kapillarsaum und das Haftwasser umfassende Zone.
  3. 3.Ziffer 3Quelle: Eine räumlich begrenzte, natürliche Austrittsstelle von unterirdischem Wasser.
  4. 4.Ziffer 4Messnetz für unterirdisches Wasser einschließlich Quellen: Die Gesamtheit der in einem Grundwasserkörper oder in einer Gruppe von Grundwasserkörpern gelegenen Grundwassermessstellen, die Messstellen der ungesättigten Zone und die Quellmessstellen.
  5. 5.Ziffer 5Grundwassermessstelle: Eine ortsfeste Messeinrichtung zur regelmäßigen Erfassung bzw. Kontrolle der Höhe der Grundwasserdruckfläche, der Grundwassertemperatur in einzelnen oder mehreren Tiefen sowie in ausgewählten Fällen der elektrischen Leitfähigkeit bei Tiefen- oder Thermalgrundwasserkörpern und Thermalgrundwasserkörpergruppen.
  6. 6.Ziffer 6Messstelle der ungesättigten Zone: Eine ortsfeste Messeinrichtung zur tiefengestuften kontinuierlichen Erfassung der maßgeblichen Parameter der Wasserbewegung in der ungesättigten Zone (Wassergehalt, Saugspannung, Wassertemperatur) in Hinblick auf die Ermittlung der Grundwasserneubildung und der tatsächlichen Verdunstung.
  7. 7.Ziffer 7Quellmessstelle: Eine ortsfeste Messeinrichtung zur kontinuierlichen Erfassung der maßgeblichen Parameter Schüttung, Wassertemperatur, elektrische Leitfähigkeit, in ausgewählten Fällen auch Trübung. Diese können sowohl an ungefassten als auch an gefassten Quellen erhoben werden.
  8. 8.Ziffer 8Grundwasserstand: Die auf eine Vergleichsebene bezogene Höhe der Grundwasserdruckfläche. Die Höhe der Bezugsebene ist auf das staatliche Höhennetz zu beziehen.
  9. 9.Ziffer 9Schüttung: Die an einer Quelle austretende Wassermenge.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 WKEV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 WKEV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 WKEV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 WKEV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 WKEV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WKEV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 WKEV
§ 14 WKEV