§ 19 WKEV Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung

WKEV - Wasserkreislauferhebungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Standort von Messstellen für die Beobachtung und Messung des atmosphärischen Bereiches ist so zu wählen, dass entweder der Niederschlag repräsentativ für ein größeres Gebiet und/oder starke räumliche Änderungen des mittleren Niederschlagsdargebotes erfasst werden können. Dabei ist das Erfordernis der flächendeckenden Grundwasserneubildungsabschätzung aus dem Niederschlag in Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern gemäß Quantitätszielverordnung Grundwasser zu berücksichtigen.

In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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