Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
1.Ziffer einsAls gewässerkundliche Einrichtung gelten alle Messgeräte und Einrichtungen, die der ständigen Messung und Beobachtung von Niederschlägen, Verdunstung und Lufttemperatur, von Wasserständen und Abflussvorgängen in stehenden und fließenden Gewässern, von Geschiebe- und Schwebstoffführung, der Eisbildung in den Gewässern dienen und in der räumlichen Anordnung das Basisnetz zur Erhebung des Wasserkreislaufes bilden. Weiters gehören zum Basismessnetz Einrichtungen zur Gletscherbeobachtung, zur Erfassung der Wassertemperatur und elektrischen Leitfähigkeit in Gewässern, der Quellschüttung, Einrichtungen zur Messung von Saugspannungen sowie von Wassergehalten und Temperaturen der ungesättigten Zone dazu Einrichtungen zur Messung von Grundwasserständen und der Grundwassertemperaturen.
2.Ziffer 2Zu den gewässerkundlichen Einrichtungen gehören auch die unmittelbar zu deren Schutz oder zur Erzielung einwandfreier Messungen notwendigen ortsfesten Anlagen wie das Pegelhäuschen, die Wetterhütten, Beobachtungsrohre und Brunnen, sowie Einrichtungen zur automatisierten Datensammlung und Datenfernübertragung.
3.Ziffer 3Der langfristige Bestand der Messstellen des Basismessnetzes ist grundsätzlich anzustreben. Ergibt sich aus den zusammenfassenden Bearbeitungen und Analysen (Messnetzoptimierungen), aus Erkenntnissen des laufenden Messbetriebes und aus entsprechenden aktuellen Erfordernissen die Notwendigkeit einer Erweiterung, so ist diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu verordnen.
4.Ziffer 4Die Schließung einer verordneten Messstelle kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgen.
5.Ziffer 5Die Messstellen und Messeinrichtungen müssen gemäß den Anforderungen der einschlägigen Normen und Richtlinien (Pegelordnung, Beobachtungsanleitungen, etc.) eingerichtet und betrieben werden.
6.Ziffer 6Das Regelwerk ÖNORM B 2400 (Hydrologie – Hydrologische Fachausdrücke und Zeichen) ist grundsätzlich heranzuziehen. Die Verbindlichkeit weiterer Normen und Regelwerke ist in den weiteren Abschnitten geregelt. Generell sind die zitierten Normen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
1.Ziffer einsGewässerkundliche Einrichtungen an Oberflächengewässern dienen der Messung der Parameter Wasserstand und Wassertemperatur sowie der Feststoffe und der Bestimmung des Durchflusses. Darüber hinaus werden jene hydrologischen Naturerscheinungen beobachtet, welche die Messwerte beeinflussen – wie das Vorkommen von Eis, die Eigenschaft der Gewässersohle und der Böschung – sowie der technische Zustand kontrolliert und in entsprechenden Formblättern eingetragen.
1.Ziffer einsMessungen in oberflächennahen Grundwasserkörpern erfolgen in Beobachtungsrohren oder Brunnen, im Falle von Grundwasserlacken, Baggerseen oder Gräben an Lattenpegeln.
2.Ziffer 2Messungen in Tiefen- und Thermalgrundwasserkörpern erfolgen in der Regel in bereits vorhandenen Erkundungsbohrungen oder in Förderbrunnen. Zur Feststellung der Eignung der Bohrungen sind Kamera-Befahrungen bei der Errichtung der Messstelle vorzunehmen. Zur Interpretation der in Förderbrunnen gemessenen Druckspiegelhöhen ist die zusätzliche Aufzeichnung der Entnahmemengen unerlässlich. Im Falle genutzter Förderbrunnen ist für die Durchführung der Kontrollmessungen das Einvernehmen mit dem Brunnenbetreiber herzustellen.
1.Ziffer einsFolgende nationale Normen und Richtlinien sind zu berücksichtigen: ÖNORM B 2400 (Hydrologie), ÖNORM M 9490 (Meteorologische Messungen für Fragen der Luftreinhaltung), Anleitung zur Beobachtung und Messung von meteorologischen Parametern zur Erfassung des Wasserkreislaufes im Rahmen des Hydrographischen Dienstes.
In Kraft seit 22.12.2006 bis 31.12.9999
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