Gesamte Rechtsvorschrift WFA-KlimaV

WFA-Klima-Verordnung

WFA-KlimaV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 WFA-KlimaV Allgemeine Bestimmungen


Gegenstand

Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013. Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, BHG 2013.

§ 2 WFA-KlimaV Geltungsbereich


Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß § 5 Abs. 7 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß Paragraph 5, Absatz 7, der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2026,, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf

  1. 1.Ziffer einszukünftige Treibhausgasemissionen und gegebenenfalls Kohlenstoffspeicherung sowie
  2. 2.Ziffer 2die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels.

§ 3 WFA-KlimaV Begriffsbestimmungen


Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende weitere Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsTreibhausgasemissionen sind die Freisetzung der Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3) in die Atmosphäre;
  2. 2.Ziffer 2Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent ist eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 1 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent ist eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Ziffer eins, mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;
  3. 3.Ziffer 3WFA-Klimachecktool ist das von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Instrument zur Abschätzung der Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen und die Kohlenstoffspeicherung gemäß der nationalen Treibhausgasinventur;
  4. 4.Ziffer 4Treibhausgas „Lock-in“ Effekt ist eine Situation, in der Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben des Bundes dazu führen, dass Strukturen geschaffen, beibehalten oder gefördert werden, die treibhausgaswirksame negative Effekte verursachen, fördern oder festigen und einen Umstieg auf klimaneutrale Systeme erschweren.

§ 4 WFA-KlimaV Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima


Grundlegendes
  1. (1)Absatz eins,Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen.Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BHG 2013 vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima ist auf die unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Geschlechter Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Auswirkung eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens sind neben den Auswirkungen auf den derzeitigen Zustand des Klimasystems auch die durch das weitere Voranschreiten des Klimawandels (dynamischer Verlauf) zu erwartenden Gegebenheiten zu beachten.

§ 5 WFA-KlimaV Prüfung der Betroffenheit


  1. (1)Absatz eins,Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf
    1. 1.Ziffer einszukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherung sowie
    2. 2.Ziffer 2die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels
    verursacht.
  2. (2)Absatz 2,Die Klimacheck-Servicestelle (§ 10) hat die Angaben gemäß Abs. 1 auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.Die Klimacheck-Servicestelle (Paragraph 10,) hat die Angaben gemäß Absatz eins, auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.

§ 6 WFA-KlimaV Vereinfachte Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima


Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Klima voraussichtlich wesentlich betroffen ist.

§ 7 WFA-KlimaV Vertiefende Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima


Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf das Klima nach den Vorgaben der Anlage 2 zu prüfen.

§ 8 WFA-KlimaV Ergebnisdarstellung


  1. (1)Absatz eins,Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in einem eigenen Abschnitt „Auswirkungen auf das Klima“ darzustellen und zu erläutern.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Darstellung der Auswirkungen auf zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherungen ist gesondert aufzugliedern und zu erläutern, ob diese aus Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 resultieren oder der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1 oder der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26 unterliegen.Bei der Darstellung der Auswirkungen auf zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherungen ist gesondert aufzugliedern und zu erläutern, ob diese aus Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2003 Seite 32 resultieren oder der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 1 oder der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 26 unterliegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Klimacheck-Servicestelle, unterstützt durch das Umweltbundesamt, hat fachliche Unterstützung zur Abschätzung und Darstellung sowie zur Anwendung des WFA-Klimachecktools anzubieten.

§ 9 WFA-KlimaV Zeitpunkt der Durchführung


Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes die Bestimmung des § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtssetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die Bestimmung des § 10 WFA-GV anzuwenden. Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes die Bestimmung des Paragraph 9, WFA-GV und bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und bei sonstigen rechtssetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 die Bestimmung des Paragraph 10, WFA-GV anzuwenden.

§ 10 WFA-KlimaV Klimacheck-Servicestelle und Anwendung methodischer Instrumente


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Beteiligung des Umweltbundesamts eine Klimacheck-Servicestelle einzurichten, deren fachliche Expertise bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima herangezogen werden kann. Die Klimacheck-Servicestelle stellt, auf Basis der besten aktuell verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Einbeziehung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen, ein WFA-Klimachecktool samt Leitfaden für die Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima bereit, aktualisiert regelmäßig die verwendeten Datengrundlagen und sichert die Qualität des Instruments samt Leitfaden.
  2. (2)Absatz 2,Die Klimacheck-Servicestelle hat laufend die Anwendung des Instruments und des Leitfadens sowie die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen zu prüfen, nimmt dazu Stellung und hat den Anwenderinnen und Anwendern der WFA Unterstützung anzubieten.

§ 11 WFA-KlimaV Schlussbestimmungen


Interne Evaluierung

Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf das Klima zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn wesentliche Auswirkungen auf das Klima gemäß § 7 Z 3WFA-GV vorliegen. Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der Auswirkungen auf das Klima ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellten Auswirkungen sind darzustellen. Bei einer internen Evaluierung gemäß Paragraph 11, WFA-GV sind die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 auf das Klima zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn wesentliche Auswirkungen auf das Klima gemäß Paragraph 7, Ziffer 3 W, F, A, -, G, römisch fünf, vorliegen. Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der Auswirkungen auf das Klima ist Paragraph 11, WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellten Auswirkungen sind darzustellen.

§ 12 WFA-KlimaV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 WFA-KlimaV


Wirkungsdimension KlimaFragen

Treibhausgase

Hat das Vorhaben Auswirkungen auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen oder die Kohlenstoffspeicherung in Österreich?

Anpassungsfähigkeit

Hat das Vorhaben Auswirkungen auf die Fähigkeit von Umwelt, Gesellschaft, Arbeitswelt und Wirtschaft sich gegenüber den Folgen des Klimawandels anzupassen? (zB: Hitze, Trockenheit, Überschwemmungen, Extremwetterereignisse)

Anl. 2 WFA-KlimaV


Treibhausgase

  1. a)Litera aWelche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen oder die Kohlenstoffspeicherung entsprechend der österreichischen Treibhausgasinventur in jedem einzelnen der nächsten fünf Jahre ab Realisierung des Vorhabens in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent?
  2. b)Litera bWie verteilen sich diese Auswirkungen auf die jeweiligen Sektoren der nationalen Treibhausgasinventur?
  3. c)Litera cWas sind die zentralen Treiber (Verursacher) der Auswirkung auf die Treibhausgasemissionen oder die Kohlenstoffspeicherung?
  4. d)Litera dWelche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen oder die Kohlenstoffspeicherung, die nicht von der österreichischen Treibhausgasinventur umfasst sind?
  5. e)Litera eWelche Treibhausgas „Lock-in“ Effekte entstehen oder werden durch das Vorhaben verstärkt?
Die Abschätzung zur Anpassungsfähigkeit umfasst die Beantwortung der vertiefenden Fragen zu den jeweils relevanten Aktivitätsfeldern:
AktivitätsfelderVertiefende FragenUnterstützende Fragen

Landwirtschaft

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit der Landwirtschaft bezüglich den Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit der Landwirtschaft beispielsweise im Zusammenhang mit:

  1. a)Litera a

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