Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes die Bestimmung des § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtssetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die Bestimmung des § 10 WFA-GV anzuwenden. Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes die Bestimmung des Paragraph 9, WFA-GV und bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und bei sonstigen rechtssetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 die Bestimmung des Paragraph 10, WFA-GV anzuwenden.
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