§ 2 WFA-KlimaV Geltungsbereich

WFA-KlimaV - WFA-Klima-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß § 5 Abs. 7 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß Paragraph 5, Absatz 7, der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2026,, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf

  1. 1.Ziffer einszukünftige Treibhausgasemissionen und gegebenenfalls Kohlenstoffspeicherung sowie
  2. 2.Ziffer 2die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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