§ 11 WFA-KlimaV Schlussbestimmungen

WFA-KlimaV - WFA-Klima-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Interne Evaluierung

Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf das Klima zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn wesentliche Auswirkungen auf das Klima gemäß § 7 Z 3WFA-GV vorliegen. Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der Auswirkungen auf das Klima ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellten Auswirkungen sind darzustellen. Bei einer internen Evaluierung gemäß Paragraph 11, WFA-GV sind die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 auf das Klima zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn wesentliche Auswirkungen auf das Klima gemäß Paragraph 7, Ziffer 3 W, F, A, -, G, römisch fünf, vorliegen. Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der Auswirkungen auf das Klima ist Paragraph 11, WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellten Auswirkungen sind darzustellen.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 WFA-KlimaV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 WFA-KlimaV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 WFA-KlimaV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 WFA-KlimaV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 WFA-KlimaV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 WFA-KlimaV
§ 12 WFA-KlimaV