Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf das Klima zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn wesentliche Auswirkungen auf das Klima gemäß § 7 Z 3WFA-GV vorliegen. Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der Auswirkungen auf das Klima ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellten Auswirkungen sind darzustellen. Bei einer internen Evaluierung gemäß Paragraph 11, WFA-GV sind die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 auf das Klima zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn wesentliche Auswirkungen auf das Klima gemäß Paragraph 7, Ziffer 3 W, F, A, -, G, römisch fünf, vorliegen. Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der Auswirkungen auf das Klima ist Paragraph 11, WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellten Auswirkungen sind darzustellen.
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