Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf
1.Ziffer einszukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherung sowie
2.Ziffer 2die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels
verursacht.
(2)Absatz 2,Die Klimacheck-Servicestelle (§ 10) hat die Angaben gemäß Abs. 1 auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.Die Klimacheck-Servicestelle (Paragraph 10,) hat die Angaben gemäß Absatz eins, auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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