Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013. Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, BHG 2013.
0 Kommentare zu § 1 WFA-KlimaV