§ 3 WFA-KlimaV Begriffsbestimmungen

WFA-KlimaV - WFA-Klima-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende weitere Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsTreibhausgasemissionen sind die Freisetzung der Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3) in die Atmosphäre;
  2. 2.Ziffer 2Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent ist eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 1 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent ist eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Ziffer eins, mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;
  3. 3.Ziffer 3WFA-Klimachecktool ist das von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Instrument zur Abschätzung der Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen und die Kohlenstoffspeicherung gemäß der nationalen Treibhausgasinventur;
  4. 4.Ziffer 4Treibhausgas „Lock-in“ Effekt ist eine Situation, in der Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben des Bundes dazu führen, dass Strukturen geschaffen, beibehalten oder gefördert werden, die treibhausgaswirksame negative Effekte verursachen, fördern oder festigen und einen Umstieg auf klimaneutrale Systeme erschweren.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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