§ 14 VwalG Bestellung und Abberufung.

VwalG - Verwaltergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Die öffentlichen Verwalter werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretung der Arbeitgeber und der zuständigen Berufsvertretung der Arbeitnehmer bestellt. Für die Stellungnahme der Berufsvertretungen ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) seine Verfügung treffen kann. (BGBl. Nr. 24/1950.)

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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