§ 19 VwalG Stellung der bisher Verfügungsberechtigten.

VwalG - Verwaltergesetz 1952

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024
  1. (1)Absatz einsWährend der Dauer der öffentlichen Verwaltung haben die bisher Verfügungsberechtigten bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf den fehlenden notwendigen Unterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weise zu beschaffen.
  2. (2)Absatz 2Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt.Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt.
In Kraft seit 01.09.1954 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 VwalG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 VwalG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 VwalG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 VwalG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 VwalG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VwalG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18a VwalG
§ 20 VwalG