§ 13 VwalG

VwalG - Verwaltergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die öffentlichen Verwalter haften für jeden aus schuldhafter Pflichtverletzung entstandenen Schaden.

(2) Die öffentlichen Verwalter sind auf die Dauer ihrer Bestellung vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen.

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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