§ 5 VwalG

VwalG - Verwaltergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

(1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zum Zweck eines der Ausschaltung der in § 2 lit. b bis e und im § 2a bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (§ 1) zu vertreten. (BGBl. Nr. 163/1949, P. 1 Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 3.)

(2) Die Befugnisse von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wenn nicht die öffentlichen Verwalter anders verfügen.

(3) Ist das Unternehmen in das Firmenbuch eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (§ 24) zu veranlassen.

(4) Gehören zum Unternehmen Liegenschaften oder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchgericht zu übersenden, das die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken hat. Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausfertigung des Bescheides über die Enthebung des öffentlichen Verwalters zu übersenden, das die Anmerkung zu löschen hat.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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