§ 24 VwalG Verfahren.

VwalG - Verwaltergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Bestellung und Abberufung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen erfolgt mit Bescheid; dieser ist den am Verfahren Beteiligten (Organen) und zuständigen Berufsvertretungen (§ 14) zuzustellen.

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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