Die Bestellung und Abberufung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen erfolgt mit Bescheid; dieser ist den am Verfahren Beteiligten (Organen) und zuständigen Berufsvertretungen (§ 14) zuzustellen. Die Bestellung und Abberufung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen erfolgt mit Bescheid; dieser ist den am Verfahren Beteiligten (Organen) und zuständigen Berufsvertretungen (Paragraph 14,) zuzustellen.
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