§ 18 VwalG

VwalG - Verwaltergesetz 1952

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung von öffentlichen Verwaltern nicht mehr vorliegen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(2) Die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung und die Abberufung der öffentlichen Verwalter gemäß Abs. 1 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag, der von den bisher Verfügungsberechtigten (den Organen) oder von den Erben bei dem zuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) zu stellen ist. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(3) Vor Aufhebung der öffentlichen Verwaltung ist den nach § 14 anzuhörenden Berufsvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt jedoch nicht

a)

für den Fall der Verwalterbestellung nach § 2 lit. d, wenn die Rückstellung des entzogenen Vermögens bereits vollzogen oder ein Vergleich zwischen den an der Vermögensentziehung Beteiligten geschlossen worden ist oder die Beteiligten einvernehmlich die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung beantragt haben,

b)

für Fälle nach § 2 lit. c, wenn das Unternehmen oder die Vermögenschaft vor dem 13. März 1938 gänzlich oder überwiegend im Eigentum des Bundes, der Bundesländer, der Bezirke und Gemeinden oder ihrer Betriebe oder von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von Institutionen der sozialen Betreuung der Dienstnehmer derselben (Stiftungen, gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgesellschaften oder Genossenschaften, Wohltätigkeitsvereine usw.) stand und die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung von der nach dem Behörden-Überleitungsgesetz zur Betreuung des betreffenden Vermögens berufenen Behörde beantragt wird. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 5.)

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 VwalG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 VwalG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 VwalG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 VwalG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 VwalG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VwalG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 VwalG
§ 18a VwalG