§ 16 VwalG

VwalG - Verwaltergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Natürliche Personen können zu öffentlichen Verwaltern nur dann bestellt werden, wenn sie

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

das 24. Lebensjahr vollendet haben,

c)

unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit und auch im übrigen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte bieten und

d)

die Voraussetzung zur Führung der ihnen anvertrauten Unternehmungen unter Rücksichtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen.

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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