§ 20 VwalG Öffentliche Aufsicht.

VwalG - Verwaltergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024

(1) Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann in Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen, für die öffentliche Verwalter nicht bestellt sind, unter öffentliche Aufsicht stellen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(2) Die Geschäftsführung dieser Unternehmungen hat der bestellten Aufsichtsperson alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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