Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2019
Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmungen treffen. (BGBl. Nr. 24/1950.)
In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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