Um sicherzustellen, dass alle übernommenen Verpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zum Zeitpunkt der Fälligkeit in vollem Umfang erfüllt werden können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 2 und 3 VAG 2016 dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensetzung des gesamten Portfolios die ständige Verfügbarkeit eines angemessenen Betrags an liquiden Mitteln gewährleistet. Um sicherzustellen, dass alle übernommenen Verpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zum Zeitpunkt der Fälligkeit in vollem Umfang erfüllt werden können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VAG 2016 dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensetzung des gesamten Portfolios die ständige Verfügbarkeit eines angemessenen Betrags an liquiden Mitteln gewährleistet.
0 Kommentare zu § 9 VU-KAV