§ 3 VU-KAV Leitlinien betreffend die Veranlagung

VU-KAV - Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 124 Abs. 1 VAG 2016 zu gewährleisten, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensinterne schriftliche Leitlinien betreffend ALM und Kapitalanlagen gemäß § 110 Abs. 1, 2 Z 2 und 3 und Abs. 6 in Verbindung mit § 107 Abs. 3 VAG 2016 zu erstellen und zu implementieren, die, sofern für die unternehmensinterne Veranlagung relevant, zumindest die folgenden Bestandteile umfassen: Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 124, Absatz eins, VAG 2016 zu gewährleisten, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensinterne schriftliche Leitlinien betreffend ALM und Kapitalanlagen gemäß Paragraph 110, Absatz eins, 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 3, VAG 2016 zu erstellen und zu implementieren, die, sofern für die unternehmensinterne Veranlagung relevant, zumindest die folgenden Bestandteile umfassen:

  1. 1.Ziffer einsSegmentierung des gesamten Portfolios zumindest auf Ebene der Bilanzabteilungen gemäß § 140 Abs. 1 VAG 2016;Segmentierung des gesamten Portfolios zumindest auf Ebene der Bilanzabteilungen gemäß Paragraph 140, Absatz eins, VAG 2016;
  2. 2.Ziffer 2Veranlagungsziele unter Beachtung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und anderen Verbindlichkeiten, Risiko, Ertrag, Zeithorizont und Liquiditätsbedarf;
  3. 3.Ziffer 3Prozesse für das ALM;
  4. 4.Ziffer 4Kriterien für die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten Portfolios und das daraus abgeleitete Limitsystem;
  5. 5.Ziffer 5Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und Regeln für deren Festlegung;
  6. 6.Ziffer 6Definition des Anlageuniversums nach Vermögenswertkategorien;
  7. 7.Ziffer 7Veranlagungsprozesse in Bezug auf Vermögenswertkategorien gemäß Z 6;Veranlagungsprozesse in Bezug auf Vermögenswertkategorien gemäß Ziffer 6,;
  8. 8.Ziffer 8Beschreibung der Eskalationsmechanismen im Fall einer Überschreitung der gemäß Z 4 und § 6 festgelegten Limits;Beschreibung der Eskalationsmechanismen im Fall einer Überschreitung der gemäß Ziffer 4 und Paragraph 6, festgelegten Limits;
  9. 9.Ziffer 9Umfang und Häufigkeit eigener Kreditrisikobeurteilungen gemäß § 8 einschließlich der Festlegung von Kriterien, die eine erneute Kreditrisikobeurteilung erforderlich machen;Umfang und Häufigkeit eigener Kreditrisikobeurteilungen gemäß Paragraph 8, einschließlich der Festlegung von Kriterien, die eine erneute Kreditrisikobeurteilung erforderlich machen;
  10. 10.Ziffer 10Bedingungen, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte betreiben kann;
  11. 11.Ziffer 11Prozesse für die Bewertung der Vermögenswerte und Überwachung der Wertentwicklung.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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