§ 13 VU-KAV Besondere Bestimmungen für einzelne Vermögenswerte

VU-KAV - Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 und 4 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, sind folgende Grundsätze zu beachten: Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden, im Einklang mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsSofern Schuldverschreibungen nicht bloß in geringfügigem Umfang zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, hat ein Großteil dieser Schuldverschreibungen zumindest über eine hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß § 8 zu verfügen.Sofern Schuldverschreibungen nicht bloß in geringfügigem Umfang zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden, hat ein Großteil dieser Schuldverschreibungen zumindest über eine hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß Paragraph 8, zu verfügen.
  2. 2.Ziffer 2Anteile an AIF dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden; diese Beschränkung gilt nicht fürAnteile an AIF dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden; diese Beschränkung gilt nicht für
    1. a)Litera aSpezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 und solche, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden und die Merkmale gemäß § 163 InvFG 2011 aufweisen undSpezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 und solche, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden und die Merkmale gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 aufweisen und
    2. b)Litera bImmobilienfonds gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015, und mit diesen vergleichbare Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen.Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,, und mit diesen vergleichbare Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen.
  3. 3.Ziffer 3Darlehen dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau und nur dann gehalten werden, wenn sie einmal ausnutzbar und nicht nachrangig sind. Darüber hinaus haben sie über eine zumindest hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß § 8 oder über ausreichende Sicherheiten zu verfügen. Bei Hypothekardarlehen haben die Liegenschaften im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat belegen und ausreichend elementarversichert zu sein und der Verkehrswert der Liegenschaft darf bis zu 60% belastet werden.Darlehen dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau und nur dann gehalten werden, wenn sie einmal ausnutzbar und nicht nachrangig sind. Darüber hinaus haben sie über eine zumindest hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß Paragraph 8, oder über ausreichende Sicherheiten zu verfügen. Bei Hypothekardarlehen haben die Liegenschaften im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat belegen und ausreichend elementarversichert zu sein und der Verkehrswert der Liegenschaft darf bis zu 60% belastet werden.
  4. 4.Ziffer 4Derivative Finanzinstrumente gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden. Derivative Finanzinstrumente gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 haben sich auf Risikopositionen in der gleichen Deckungsstockabteilung gemäß § 300 VAG 2016 zu beziehen.Derivative Finanzinstrumente gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden. Derivative Finanzinstrumente gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, haben sich auf Risikopositionen in der gleichen Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, VAG 2016 zu beziehen.
  5. 5.Ziffer 5Strukturierte Schuldverschreibungen dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden.Strukturierte Schuldverschreibungen dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 VU-KAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 VU-KAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 VU-KAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 VU-KAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 VU-KAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 VU-KAV
§ 14 VU-KAV