Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 nur in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern können und über deren Risiken sie angemessen berichten können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eigene Risikoindikatoren zu entwickeln, welche im Rahmen der Veranlagung einzusetzen sind und alle wesentlichen Risikoindikatoren, zumindest jedoch die folgenden umfassen: Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 110, Absatz 2, Ziffer 3, VAG 2016 nur in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern können und über deren Risiken sie angemessen berichten können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eigene Risikoindikatoren zu entwickeln, welche im Rahmen der Veranlagung einzusetzen sind und alle wesentlichen Risikoindikatoren, zumindest jedoch die folgenden umfassen:
0 Kommentare zu § 7 VU-KAV