§ 7 VU-KAV Wesentliche Risikoindikatoren

VU-KAV - Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 nur in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern können und über deren Risiken sie angemessen berichten können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eigene Risikoindikatoren zu entwickeln, welche im Rahmen der Veranlagung einzusetzen sind und alle wesentlichen Risikoindikatoren, zumindest jedoch die folgenden umfassen: Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 110, Absatz 2, Ziffer 3, VAG 2016 nur in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern können und über deren Risiken sie angemessen berichten können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eigene Risikoindikatoren zu entwickeln, welche im Rahmen der Veranlagung einzusetzen sind und alle wesentlichen Risikoindikatoren, zumindest jedoch die folgenden umfassen:

  1. 1.Ziffer einsVergleich der Zinssensitivitäten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;
  2. 2.Ziffer 2Abweichungen von der strategischen bzw. taktischen Asset Allokation
  3. 3.Ziffer 3Abweichungen vom Limitsystem für alle anderen relevanten Konzentrationsrisiken gemäß § 3 Z 4 und § 6 Abs. 1;Abweichungen vom Limitsystem für alle anderen relevanten Konzentrationsrisiken gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz eins,;
  4. 4.Ziffer 4Anteil nicht notierter und nicht regelmäßig gehandelter Vermögenswerte;
  5. 5.Ziffer 5Struktur der Segmente gemäß § 3 Z 1 nach Kreditqualität, Laufzeit bzw. Zinssensitivität, Währung und geografischer Region;Struktur der Segmente gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, nach Kreditqualität, Laufzeit bzw. Zinssensitivität, Währung und geografischer Region;
  6. 6.Ziffer 6Basiswertäquivalent des dem Derivat zugrundeliegenden Basiswerts gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Abschnitt A der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2015, bei Verwendung von Derivaten zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung gemäß § 124 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 sowie Sensitivitätskennzahlen für Derivate bei materiellem Exposure undBasiswertäquivalent des dem Derivat zugrundeliegenden Basiswerts gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 1 Abschnitt A der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2015,, bei Verwendung von Derivaten zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 sowie Sensitivitätskennzahlen für Derivate bei materiellem Exposure und
  7. 7.Ziffer 7Anteil des gesamten Portfolios in Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz, auf den die Durchschau auf einzelne Vermögenswerte gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 nicht angewandt wird.Anteil des gesamten Portfolios in Anlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz, auf den die Durchschau auf einzelne Vermögenswerte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, nicht angewandt wird.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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