§ 5 VU-KAV Dokumentation

VU-KAV - Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Um die Risiken der Veranlagung im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern zu können und um über diese angemessen berichten zu können, sind die Grundlagen für Veranlagungsentscheidungen sowie die laufende Überwachung der Wertentwicklung und des Kreditrisikos angemessen zu dokumentieren. Sämtliche Transaktionen sind zeitnah und vollständig zu erfassen. Um die Risiken der Veranlagung im Einklang mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern zu können und um über diese angemessen berichten zu können, sind die Grundlagen für Veranlagungsentscheidungen sowie die laufende Überwachung der Wertentwicklung und des Kreditrisikos angemessen zu dokumentieren. Sämtliche Transaktionen sind zeitnah und vollständig zu erfassen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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