Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden:Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden:
1.Ziffer einsKapitalanlagen gemäß § 144 Abs. 2 Posten B.I., B.II. und B.III.1 bis B.III.7 VAG 2016; sonstige Ausleihungen gemäß § 144 Abs. 2 Posten B.III.6 VAG 2016 jedoch nur insoweit, als es sich um einmal ausnutzbare Darlehen gemäß § 13 Z 3 handelt;Kapitalanlagen gemäß Paragraph 144, Absatz 2, Posten B.I., B.II. und B.III.1 bis B.III.7 VAG 2016; sonstige Ausleihungen gemäß Paragraph 144, Absatz 2, Posten B.III.6 VAG 2016 jedoch nur insoweit, als es sich um einmal ausnutzbare Darlehen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, handelt;
2.Ziffer 2anteilige Zinsen und Mieten gemäß § 144 Abs. 2 Posten E VAG 2016 nur insoweit, als es sich um anteilige Zinsen handelt;anteilige Zinsen und Mieten gemäß Paragraph 144, Absatz 2, Posten E VAG 2016 nur insoweit, als es sich um anteilige Zinsen handelt;
3.Ziffer 3laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand gemäß § 144 Abs. 2 Posten F.II VAG 2016 nur insoweit, als es sich um laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand handelt.laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand gemäß Paragraph 144, Absatz 2, Posten F.II VAG 2016 nur insoweit, als es sich um laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand handelt.
(2)Absatz 2,Unbeschadet Abs. 1 dürfen jedenfalls die folgenden Vermögenswerte nicht zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werdenUnbeschadet Absatz eins, dürfen jedenfalls die folgenden Vermögenswerte nicht zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden
1.Ziffer einsVermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 EStG 1988 verwendet werden;Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, EStG 1988 verwendet werden;
2.Ziffer 2Wertpapiere aus eigener Emission;
3.Ziffer 3Anteile an Unternehmen, auf die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten durch Auslagerung gemäß § 109 VAG 2016 übertragen worden sind;Anteile an Unternehmen, auf die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten durch Auslagerung gemäß Paragraph 109, VAG 2016 übertragen worden sind;
4.Ziffer 4Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.
(3)Absatz 3,Für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gelten abweichend von Abs. 1 und § 13 die Bestimmungen der §§ 16 und 17.Für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gelten abweichend von Absatz eins und Paragraph 13, die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17,
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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