§ 16 VU-KAV Fondsgebundene Lebensversicherung

VU-KAV - Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung im Einklang mit § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entsprechen und insbesondere im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, haben Versicherungsunternehmen angemessene Sorgfalt bei der Auswahl von Kapitalanlagefonds und deren Verwaltern anzuwenden. Hierbei sind insbesondere die Organisation des Verwalters und dessen Dienstleister, die Dokumentation betreffend den Fonds sowie dessen Ertrags- und Risikoprofil zu berücksichtigen.Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung im Einklang mit Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VAG 2016 dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entsprechen und insbesondere im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, haben Versicherungsunternehmen angemessene Sorgfalt bei der Auswahl von Kapitalanlagefonds und deren Verwaltern anzuwenden. Hierbei sind insbesondere die Organisation des Verwalters und dessen Dienstleister, die Dokumentation betreffend den Fonds sowie dessen Ertrags- und Risikoprofil zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Außer den betreffenden Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 125 Abs. 2 VAG 2016 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 in Verbindung mit § 300 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 in der fondsgebundenen Lebensversicherung in einem geringfügigen Ausmaß nur Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 15 Abs. 1 für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung und Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 302 Abs. 2 VAG 2016 gehalten werden.Außer den betreffenden Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 125, Absatz 2, VAG 2016 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 in der fondsgebundenen Lebensversicherung in einem geringfügigen Ausmaß nur Guthaben bei Kreditinstituten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung und Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des Paragraph 302, Absatz 2, VAG 2016 gehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds oder Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 VU-KAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 VU-KAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 VU-KAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 VU-KAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 VU-KAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 VU-KAV
§ 17 VU-KAV