Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Vermögenswerte gemäß § 12 Abs. 1 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur dann gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 302 Abs. 3 VAG 2016 gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführtes und in ein Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 VAG 2016 eingetragenes und zu derselben Abteilung des Deckungsstocks wie der Deckungsstockwert gehörendes Bankkonto eingehen.Vermögenswerte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 nur dann gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß Paragraph 302, Absatz 3, VAG 2016 gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführtes und in ein Deckungsstockverzeichnis gemäß Paragraph 249, VAG 2016 eingetragenes und zu derselben Abteilung des Deckungsstocks wie der Deckungsstockwert gehörendes Bankkonto eingehen.
(2)Absatz 2,Anteilige Zinsen von Vermögenswerten, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, können zur Bedeckung des Deckungserfordernisses derselben Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt.Anteilige Zinsen von Vermögenswerten, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden, können zur Bedeckung des Deckungserfordernisses derselben Abteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 VAG 2016 herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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