§ 4 VU-KAV Organisatorische Trennung

VU-KAV - Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Um die Erfüllung der Anforderungen des § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 zu gewährleisten, ist die Bewertung der Vermögenswerte, die Abwicklung und die Erfassung der Transaktionen im Rechnungswesen im Einklang mit § 107 Abs. 2 Z 1 VAG 2016 organisatorisch von der Vermögenswertselektion im Rahmen der Veranlagung zu trennen. Um die Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VAG 2016 zu gewährleisten, ist die Bewertung der Vermögenswerte, die Abwicklung und die Erfassung der Transaktionen im Rechnungswesen im Einklang mit Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, VAG 2016 organisatorisch von der Vermögenswertselektion im Rahmen der Veranlagung zu trennen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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